Pufferzone für die Afrikanische Schweinepest umfasst auch die Gemeinde Leutersdorf Amtstierärztliche Allgemeinverfügung zur Festlegung der Verbringungsregelungen für erlegte Wildschweine, frisches Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse und weiterer Anordnungen zur Umsetzung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 13.07.2021 Az.: 25-5133/125/32 in der Sperrzone 1 (Pufferzone) Der Wortlaut der Allgemeinverfügung und die Karte können auf der Internetseite des Landkreises Görlitz eingesehen werden. Internetauftritt des Landkreises Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz für die Sperrzone I vom 22. Juli 2021 Merkblattt für die Pufferzone Karte mit Sperrgebiet und Pufferzone

Information zur Einwohnerversammlung - Starkregen und Hochwasser in Spitzkunnersdorf Zu der am 22.07.2021 stattgefundenen Einwohnerversammlung zum Thema Hochwasser und Starkregen in Spitzkunnersdorf finden Sie unter der Rubrik Bürgerservice HOCHWASSER/STARKREGEN alle Informationen und Unterlagen.

Landkreis Görlitz: Ab sofort Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen verboten Landkreis Görlitz, 23.06.2021 09:12 Uhr Aufgrund der anhaltenden Trockenheit haben sich in den Gewässern im Landkreis Görlitz sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Wie in den vorangegangenen Jahren veranlasst die angespannte Wasserhaushaltssituation das Landratsamt Görlitz, als Untere Wasserbehörde, eine Allgemeinverfügung zu erlassen, welche den Eigentümern und Anliegern an oberirdischen Gewässern die Entnahme von Wasser mittels Pumpvorrichtungen für den eigenen Gebrauch untersagt. Die Allgemeinverfügung gilt AB SOFORT bis einschließlich 30. September 2021 oder bis auf Widerruf. Vom Verbot ausgenommen sind gewerblich arbeitende Gärtnerei- und Landschaftsbaubetriebe sowie Wasserentnahmen zum Zwecke der Viehtränke. Darüber hinaus wird insbesondere in Trockenzeiten, mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt, an eine sparsame Verwendung von Wasser appelliert. Die erforderliche öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung erfolgt im heutigen Landkreisjournal (Ausgabe 23. Juni 2021) sowie auf der Internetseite des Landkreises Görlitz unter http://bekanntmachungen.landkreis.gr/. Der sogenannte Gemeingebrauch, also das Schöpfen per Hand, bleibt dagegen von dieser Allgemeinverfügung unberührt und ist weiterhin zulässig. Auch Inhaber von wasserrechtlichen Erlaubnissen zur Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern insbesondere für Beregnungszwecke sind gehalten, sich an die in dem Bescheid auferlegten Bestimmungen zu halten. Diese beinhalten Einschränkungen für die Entnahme in vorherrschenden Niedrigwassersituationen und sind an die Bedingung geknüpft, einen Mindestwasserabfluss im Gewässer sicherzustellen. Auf der Internetseite des Landeshochwasserzentrums des Freistaates Sachsen können die Wasserstände und Durchflüsse abgelesen werden. Besonders in den kleineren Zuflüssen bestehen kritische Situationen bis zum Austrocknen der Quellgebiete. Die Aufrechterhaltung des Naturhaushaltes in unseren Gewässern sowie verschiedenste wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen sind vom Durchfluss bestimmter Wassermengen abhängig und sicherzustellen. Daher sind die nunmehr behördlich angeordneten Einschränkungen angemessen und im Interesse des Gemeinwohls erforderlich. Absender der Meldung: Pressestelle Landratsamt Görlitz

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Fachstellungnahme des LfULG zum »Zwischenbericht Teilgebiete gemäß § 13 StandAG« der Bundesgesellschaft für Endlagerung vom 28.09.2020 – zur Betroffenheit des Freistaates Sachsen Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfLUG) hat den Zwischenbericht der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) zu den Teilgebieten in Sachsen geprüft und eine Fachstellungnahme veröffentlicht. Anlass waren die von der BGE im September 2020 bekanntgegebenen potenziellen Gebiete in Deutschland, die allein aufgrund ihrer geologischen Gegebenheiten grundsätzlich als Endlager für hochradioaktive Abfälle in Frage kommen. Für das Gebiet des Freistaates Sachsen sind von der BGE Teilgebiete mit einer Gesamtfläche von 11.526 Quadratkilometern ausgewiesen worden. Die fachliche Prüfung durch den Staatlichen Geologischen Dienst des LfULG ergab, dass circa 6.155 Quadratkilometer dieser Gesamtfläche nicht die erforderlichen Kriterien nach dem Standortauswahlgesetz (StandAG) erfüllen. Die Abweichung liegt darin begründet, dass die Wirtsgesteine Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein in einigen Regionen der in Sachsen ausgewiesenen Teilgebiete nicht vorkommen. Zur Webseite des LfULG mit dem Zwischenbericht

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