Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Klarstellungssatzung für das Gebiet „Niedere Zeile“
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Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Klarstellungssatzung nach § 34 (4) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit der Einbeziehungssatzung nach § 34 (4) Nr. 3 BauGB für das Gebiet „Niedere Zeile“ in 02794 Leutersdorf OT Spitzkunnersdorf, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Planfassung vom 21. August 2023
Der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf fasste in seiner Sitzung am 24.07.2023 den Aufstellungsbeschluss und am 04.09.2023 den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für die Klarstellungssatzung nach § 34 (4) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit der Einbeziehungssatzung nach § 34 (4) Nr. 3 BauGB für das Gebiet „Niedere Zeile“ in 02794 Leutersdorf OT Spitzkunnersdorf.
Der Geltungsbereich der Satzung ist ca. 0,80 ha groß und beinhaltet folgende Flurstücke der Gemarkung Spitzkunnersdorf: 317 (teilweise), 316/5 (teilweise), 316/7, 316/8, 316/3, 316/6 (teilweise), 1068/a, 1069/c, 1069/e (teilweise), 1070 (teilweise).
Durch die Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB) werden die Grenzen des Innenbereiches für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil festgelegt. Die Klarstellungssatzung hat somit einen deklaratorischen Charakter.
Ziel der Einbeziehungsatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) ist die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil zur maßvollen Erweiterung und Ausweisung von Baugrundstücken für Eigenheime, welche sich in die nähere Umgebung einfügen.
Die Klarstellungssatzung nach § 34 (4) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit der Einbeziehungssatzung nach § 34 (4) Nr. 3 BauGB wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB ohne frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB durchgeführt. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung, vom Umweltbericht sowie von einer zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Die Regelung des § 1a Abs. 3 BauGB über Eingriffe in Natur und Landschaft wird berücksichtigt.
Zur Information der Öffentlichkeit über Ziel und Zweck der Planung liegt der Entwurf der Klarstellungssatzung nach § 34 (4) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit der Einbeziehungssatzung nach § 34 (4) Nr. 3 BauGB, Planfassung vom 21.08.2023 bestehend aus, Teil A – Planzeichnung, Teil B – Textlichen Festsetzungen und einer Begründung in der Zeit vom
10. Oktober bis 14. November 2023
in der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Sachsenstraße 9 im Zimmer 1 (Bauwesen) während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Dienstag         9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 Uhr - 17:30 Uhr
Donnerstag     9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Freitag            9:00 Uhr - 11:30 Uhr
Zusätzlich können die vollständigen Planentwurfsunterlagen während der öffentlichen Auslegung auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://mitdenken.sachsen.de/1037101 sowie auf der Webseite der Gemeinde Leutersdorf unter https://www.leutersdorf.de eingesehen werden.
Leutersdorf, den 15. September 2023
B.Scholze, Bürgermeister
Anlage A Planzeichnung
Weitere Unterlagen werden spätestens am 04. Oktober an dieser Stelle veröffentlicht.
Hochwasserrisikomanagementplan inklusive Starkregenrisikomanagement für das Spitzkunnersdorfer Wasser
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Gemeinde Leutersdorf
Öffentliche Auslegung des
Hochwasserrisikomanagementplanes
inklusive Starkregenrisikomanagement
für das Spitzkunnersdorfer Wasser
Gemäß § 71 Abs. 4 SächsWG wird der Hochwasserrisikomanagementplan für das Spitzkunnersdorfer Wasser einschließlich Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten vom
4. September 2023 bis einschließlich 6. Oktober 2023 während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch Jedermann öffentlich ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt:
- bei der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Bauamt,
Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf, Zimmer 1 - im Landratsamt Görlitz, Außenstelle Löbau, Umweltamt, Untere Wasserbehörde
Georgewitzer Straße 52, 02708 Löbau, Zimmer 2017
Bis zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist kann bei der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Bauamt, und dem Landratsamt Görlitz, Untere Wasserbehörde, zu den Unterlagen schriftlich oder zur Niederschrift Stellung genommen werden.
Darüber hinaus besteht im Bürgerbeteiligungsportal des Freistaates Sachsen (https://mitdenken.sachsen.de/1036018) die Möglichkeit, in den vorgenannten Zeiträumen die Unterlagen einzusehen und Stellungnahmen abzugeben.
Leutersdorf, den 11. August 2023
Bruno Scholze, Bürgermeister
Zugehörige Unterlagen:
Planfeststellungsverfahren Radweg S139
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Landesdirektion Sachsen
Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben
"100 km Radwege Programm
S 139 – Ausbau einer Radverkehrsanlage westlich Mittelherwigsdorf,
1. BA; Umgestaltung Knotenpunkt S 139/K 8656“
Die LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und Ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH hat im Auftrag des Freistaates Sachsen für das Vorhaben „100 km Radwege Programm, S 139 – Ausbau einer Radverkehrsanlage westlich Mittelherwigsdorf, 1. BA; Umgestaltung Knotenpunkt S 139/K 8656“ die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 39 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) und §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Landesdirektion Sachsen beantragt.
Das Vorhaben umfasst den Neubau eines 2,5 m breiten Radweges straßenbegleitend entlang der S 139 vom Kreisverkehr am Ortsausgang von Spitzkunnersdorf bis zum Knotenpunkt der S 139 mit der K 8656 sowie den Umbau des plangleichen Knotenpunktes S 139/K 8656 zum kleinen Kreisverkehr.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Maßnahmen, die sich vorwiegend in Trassennähe befinden, werden Grundstücke in der Gemarkung Spitzkunnerdorf der Gemeinde Leutersdorf sowie Flurstücke der Gemarkung Hainewalde der Gemeinde Hainewalde beansprucht.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Anwendungsbereiche nach § 1 Abs. 1, 2 Nr. 2, Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) sind nicht gegeben. Die in der Anlage 1 zu 1 Abs. 2 Nr. 2 des SächsUVPG angegebenen Kriterien werden nicht erreicht oder überschritten. Der Vorhabenträger hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind:
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Unterlage Nr. |
Bezeichnung der Unterlage |
Teil A |
Vorhabensbeschreibung |
1 |
Erläuterungsbericht |
Teil B |
Planteil |
2 |
Übersichtskarte |
3 |
Übersichtslageplan |
4 |
Übersichtshöhenplan |
5 |
Lageplan |
6 |
Höhenpläne |
9 9.1 9.3 9.4 9.5 |
Landschaftspflegerische Maßnahmen Maßnahmenübersichtslageplan Maßnahmenpläne Maßnahmenblätter Tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation |
10 |
Grunderwerb Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis |
11 |
Regelungsverzeichnis |
Teil C |
Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen |
14 |
Straßenquerschnitte |
16 |
Sonstige Pläne Schleppkurvennachweis Knotenpunkt S 139/K 8656 |
18 |
Wassertechnische Untersuchungen |
19 19.1 19.2 |
Umweltfachliche Untersuchungen Landschaftspflegerischer Begleitplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag |
21 |
Sonstige Gutachten Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie |
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Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
vom 3. April 2023 bis 2. Mai 2023
in der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf, Zimmer 1 (Bauwesen) zu den Öffnungszeiten
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Dienstag | 9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 Uhr - 17:30 Uhr |
Donnerstag | 9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr |
Freitag | 9:00 Uhr - 11:30 Uhr |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Bekanntmachung ist einschließlich der auszulegenden Planunterlagen während des oben genannten Zeitraums auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter -> Infrastruktur -> Staatsstraßen einsehbar. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
- Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 16. Mai 2023, bei der Landesdirektion Sachsen (Postfachanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz) sowie bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erhoben werden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Gleiches gilt für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 VwVfG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
- Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
- Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. - Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
 Datenschutzhinweise
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!; Telefon: +49 371/532-0.
i.A. der Landesdirektion Sachsen
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Bekanntmachung Außenbereichssatzung „Folge“
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Der Gemeinderat Leutersdorf hat am 17.04.2023 die Außenbereichssatzung „Folge“ beschlossen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht und tritt damit in Kraft. Jedermann kann die Satzung und ihre Begründung in der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf, während der Sprechzeiten:
Dienstag | 9:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr |
Donnerstag | 9:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr |
Freitag | 9:00 – 11:30 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme unter Telefonnummer 03586 / 3307-0 vereinbart werden.
Übersichtskarten: (Der räumliche Geltungsbereich ist nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung der Außenbereichssatzung.)
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Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB
Unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Hinweis nach § 44 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis auf § 4 SächsGemO
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zur Zeit gültigen Fassung Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen sind. Das gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Leutersdorf, den 26.05.2023
Scholze
Bürgermeister
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Satzung zur Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Leutersdorf Bereich Könneritz Gut
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Satzung
zur Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten
Ortsteils Leutersdorf, Bereich „Könneritz Gut“ Oberleutersdorf
nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (Klarstellungssatzung)
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Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) und des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), beschließt der Gemeinderat Leutersdorf folgende Satzung:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leutersdorf im Bereich „Könneritz Gut“, Oberleutersdorf werden gemäß den in der nebenstehenden Karte (M 1:2.000) ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Maßgeblich ist die dem Innenbereich unmittelbar zugewandte Teillinie (durchgehende schwarze Linie). Die Karte ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB.
§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.
Der beigefügte Lageplan stellt die maßstabslose Lage des Geltungsbereiches der Satzung dar und dient nur der Information. |
Jedermann kann die Satzung bei der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise:
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungs-ansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Weiterhin wird darauf verwiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Das gilt nicht wenn:
1.      Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.      Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.      der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat,
4.      vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
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Leutersdorf, den 10.02.2023
Scholze
Bürgermeister