Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses 2021 der Gemeinde Leutersdorf
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Gemeinde Leutersdorf
Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses 2021 der Gemeinde Leutersdorf
Mit Beschluss- Nr. 10/03/25 stellte der Gemeinderat Leutersdorf den Jahresabschluss 2021 wie folgt fest:
Der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf stellt die Jahresrechnung 2021 gemäß § 88b SächsGemO fest.
Die Jahresrechnung 2021 schließt mit folgendem Ergebnis:
- Ergebnisrechnung
-ordentliche Erträge 6.001.244,63 €
-ordentliche Aufwendungen 5.626.399,47 €
ordentliches Ergebnis 374.845,16 €
-außerordentliche Erträge 69.123,38 €
-außerordentliche Aufwendungen 61.260,50 €
Sonderergebnis 7.862,88 €
Gesamtergebnis 382.708,04 €
Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 374.845,16 € wurde in die Rücklage des ordentlichen Ergebnisses eingestellt. Der Überschuss im Sonderergebnis von 7.862,88 € wurde der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zugeführt.
- Finanzrechnung
-Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 5.505.297,06 €
-Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 4.614.339,21 €
Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit 890.957,85 €
Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit -1.143.851,42 €
Zahlungsmittelsaldo aus Finanzierungstätigkeit 0,00 €
Änderung des Zahlungsmittelbestandes -252.893,57 €
Endbestand an liquiden Mitteln 11.593.453,21 €
- Vermögensrechnung
Aktiva/Passiva je 42.757.133,54 €
Umfang der Korrekturen in EB 4.830,00 €
Die Mehr- oder Mindereinnahmen werden gebilligt; die über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben werden genehmigt.
Gleichzeitig wird dem/der BürgermeisterIn und der Verwaltung Entlastung erteilt.
Der Jahresabschluss mit Anlagen und Anhängen wird dauerhaft öffentlich ausgelegt.
Die Einsichtnahme in die Jahresrechnung erfolgt im Gemeindeamt Leutersdorf, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf, Zimmer 2.11-a, unabhängig von den üblichen Sprechzeiten.
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin
Bekanntmachung über Widerspruchsrechte nach Bundesmeldegesetz 2025
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Gemeinde Leutersdorf
Bekanntmachung über Widerspruchsrechte nach Bundesmeldegesetz (BMG)
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der jeweils geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG) aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich - rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich - rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder
Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über:
- Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad,
- Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den
- Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad
- und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnissen in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Die Widersprüche gegen die in den Ziffern 1 - 4 genannten Datenübermittlungen können jederzeit bei der Gemeinde Leutersdorf, Einwohnermeldeamt, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf eingelegt werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Widersprüche gelten bis zu ihrem Widerruf.
Achtung: Übermittlungssperren bzw. Widersprüche gegen eine der oben genannten Datenübermittlungen, welche bereits im Melderegister eingetragen sind, bleiben bestehen! In solchen Fällen brauchen Sie nicht erneut zu widersprechen.
Leutersdorf, den 17.01.2025
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin
Hinweis zu bedingten Sperrvermerken
Gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der derzeit geltenden Fassung, richtet die Meldebehörde unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
1. Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
2. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
3. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.
Ihr Einwohnermeldeamt
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
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Gemeinde Leutersdorf
Bekanntmachung
der Gemeinde Leutersdorf über das Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
1. Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 3. Februar bis zum 7. Februar 2025 (20. – 16. Tag vor der Wahl) während der unten angegebenen, besonderen Öffnungszeiten an Werktagen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie bzw. er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Die Einsichtnahme ist im Zimmer 1.8 (Einwohnermeldeamt) der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf, möglich. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Die besonderen Öffnungszeiten sind:
Dienstag von 9:00 bis 11:30 und 13:00 bis 17:30 Uhr
Donnerstag von 9:00 bis 11:30 und 13:00 bis 15:30 Uhr
Freitag von 9:00 bis 11:30 Uhr
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einer oder einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.
2. Einsprüche gegen die Richtigkeit
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 3. Februar bis zum 7. Februar 2025, spätestens am 7. Februar 2025 bis 11:30 Uhr, innerhalb der unter Punkt 1 genannten Öffnungszeiten, bei der Gemeindebehörde
Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Zimmer 1.8, Einwohnermeldeamt,
Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlbenachrichtigungen
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 2. Februar 2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wahl mit Wahlscheinen
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 156 Görlitz
· durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlkreises
oder
· durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 2. Februar 2025)
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 7. Februar 2025) versäumt haben,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
5.3 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, oder dieser verloren wurde, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer einen Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Briefwahl
Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte
· einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
· einen amtlichen Stimmzettelumschlag
· einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
· ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr voll endet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von Deutsche Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
7. Informationen zum Datenschutz
Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:
1. a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 18 und 22 der Bundeswahlordnung.
b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 17 Abs. 2 Bundeswahlgesetz, §§ 25 bis 27 Bundeswahlordnung.
c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt oder eine Erklärung als bevollmächtigte Person abgegeben, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit §§ 27 und 28 Bundeswahlordnung.
d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 28 Abs. 6 Bundeswahlordnung und ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 28 Abs. 8 Bundeswahlordnung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde Leutersdorf. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:
Ferris Datenschutz Consulting
UG (haftungsbeschränkt)
Heinrich-Schmidt-Str. 1
04347 Leipzig
4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten der Kreiswahlleiter:
Landratsamt Görlitz
Kreiswahlleiter
Bahnhofstraße 24
02826 Görlitz
Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Bundesgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5. Die Frist für die Speicherung der im Zusammenhang mit der Führung des Wählerverzeichnisses, der Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine und des Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Abs. 2 Bundeswahlordnung. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse und Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht
· der Bundeswahlleiter / die Bundeswahlleiterin mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet,
· sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:
· Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
· Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
· Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
· Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 17 Absatz 1 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 21 Bundeswahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 22 Bundeswahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).
7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(Postanschrift:
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
Graurheindorfer Str. 153,
53117 Bonn;
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! )
richten.
Leutersdorf, den 17. Januar 2025
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin
Wahlbekanntmachung Bundestag 2025
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Gemeinde Leutersdorf
Wahlbekanntmachung
1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet:
· die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahl-bezirk Nr. |
Abgrenzung des Wahlbezirks |
Lage des Wahlraums |
Barrierefrei |
1 |
Leutersdorf Poststraße, ab Zittauer Platz in Richtung Seifhennersdorf, Dörfel, Neuwalde, Josephsdorf und vom Ortsteil Spitzkunnersdorf Neuspitzkunnersdorf |
Grundschule Leutersdorf, Speiseraum Seifhennersdorfer Straße 2, Leutersdorf |
Ja |
2 |
Leutersdorf Ortsteil Hetzwalde, Oberdorf bis einschließlich Mittelstraße |
Gemeindetreff, Sitzungszimmer Sachsenstraße 24, Leutersdorf |
Nein |
3 |
Ortsteil Spitzkunnersdorf (außer Neuspitzkunnersdorf) bis einschließlich Straße der Republik |
Gemeindezentrum, Heimatzimmer Hauptstraße 13 a, Ortsteil Spitzkunnersdorf |
Ja |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis zum 2. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse am Wahltag (23. Februar 2025) um 16:00 Uhr, in der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf, im Sitzungsraum 1
zusammen.
Wahl-bezirk Nr. |
Abgrenzung des Wahlbezirks |
Lage des Wahlraums |
Barrierefrei |
Briefwahlbezirk für die Bundes-tagswahl |
Gemeinde Leutersdorf |
Gemeindeverwaltung Leutersdorf Zittauer Platz 1, Leutersdorf |
Ja |
3. Jede / jeder Wahlberechtigte kann – außer sie oder er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung sowie einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung..
Die/der Wahlberechtigte gibt
ihre oder seine Erststimme in der Weise ab,
dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,.
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Leutersdorf, den 17. Januar 2025
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin
Information für die Bürgerinnen und Bürger im Einzugsgebiet des ZVA „Obere Mandau“
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Zweckverband Abwasserbeseitigung Obere Mandau
Information für die Bürgerinnen und Bürger im Einzugsgebiet des ZVA „Obere Mandau“
27. Dezember 2024
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
im Namen des Abwasserzweckverbandes möchte ich Sie heute über eine bevorstehende Änderung informieren. Zum 1. Januar 2025 wird eine Anpassung der Gebühren für die Abwasserentsorgung notwendig sein. Die Gebührenkalkulation wurde separat für verschiedene Bereiche durchgeführt und hat folgende Erhöhungen ergeben:
- Zentrale Abwasserbeseitigung:
- Die Mengengebühr steigt um 0,66 €/m³ auf 2,35 €/m³.
- Die jährliche Grundgebühr erhöht sich um 9,00 € pro Einwohner bzw. Einwohnergleichwert (EGW) auf 54,00 € pro Einwohner bzw. EGW.
- Dezentrale Abwasserbeseitigung:
- Die Mengengebühr steigt um 11,06 €/m³ auf 31,41 €/m³.
- Die Grundgebühr je Entsorgung erhöht sich um 51,22 € auf 99,81 €.
- Gebühr für den Verwaltungsaufwand zur Abwälzung der Abwasserabgabe:
- Anstieg um 42,60 € auf 57,60 € je Bescheid.
- Gebühr für die Überwachung der Eigenkontrolle von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben:
- Erhöhung um 25,17 € auf 50,17 € je Anlage pro Jahr.
Gründe für die Gebührenerhöhung
Die Anpassungen sind aus mehreren Gründen notwendig:
- Die Überzahlungen aus früheren Kalkulationszeiträumen, die in der Vergangenheit zur Defizitausgleichung genutzt wurden, sind vollständig aufgebraucht.
- Die Unterhaltung des Kanalnetzes, einschließlich Reparaturen, Instandsetzungen und Erneuerungsinvestitionen, verursacht gestiegene Kosten.
- Kosten für die technische Betriebsführung sowie für den Transport und die Behandlung von Fäkalien haben zugenommen.
- Erhöhte Personal- und Sachkosten tragen ebenfalls zur Gebührenerhöhung bei.
Wir haben uns diese Entscheidung nicht leicht gemacht und bemühen uns stets, die Gebühren so fair und sozialverträglich wie möglich zu gestalten. Dennoch ist diese Anpassung notwendig, um den Betrieb und die Zukunftsfähigkeit der Abwasserentsorgung in unserem Verbandsgebiet sicherzustellen. Die Abwasserentsorgung muss weiterhin kostendeckend erfolgen, um die langfristige Funktionsfähigkeit der Infrastruktur und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen.
Weitere Informationen
Eine detaillierte Übersicht zur Gebührenkalkulation sowie die wichtigsten Gründe für die Gebührenerhöhung finden Sie auf unserer Webseite unter zva-oberemandau.de. Alternativ steht Ihnen diese Information in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes zur Verfügung. Für Einsicht in die Gebührenkalkulation kann gegen eine Verwaltungsgebühr ein Termin vereinbart werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Team in der Geschäftsstelle:
- Telefon: 03586/451533 oder E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Wir bitten um Ihr Verständnis und danken Ihnen für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Mandy Gubsch
Verbandsvorsitzende