Gemeinde Leutersdorf

 

Wahlbekanntmachung

 

1.     Am Sonntag, dem 1. September 2024 finden gleichzeitig – und in denselben Wahlräumen – statt:

  • die Wahl zum 8. Sächsischen Landtag,
  • die Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl)

Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Ein etwaiger zweiter Wahlgang der Bürgermeisterwahl findet am Sonntag, dem 22. September 2024 statt.

Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

2.     Die Gemeinde ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahl-bezirk Nr.

Abgrenzung des Wahlbezirks

Lage des Wahlraums

Barriere­frei

1

Leutersdorf

Poststraße, ab Zittauer Platz in Richtung Seifhennersdorf, Dörfel, Neuwalde, Josephsdorf und vom Ortsteil Spitzkunnersdorf Neuspitzkunnersdorf

Grundschule Leutersdorf, Speiseraum

Seifhennersdorfer Straße 2, Leutersdorf

Ja

2

Leutersdorf Ortsteil Hetzwalde, Oberdorf bis einschließlich Mittelstraße

Gemeindetreff, Sitzungszimmer

Sachsenstraße 24, Leutersdorf

Nein

3

Ortsteil Spitzkunnersdorf

(außer Neuspitzkunnersdorf) bis einschließlich Straße der Republik

Gemeindezentrum, Heimatzimmer

Hauptstraße 13 a, Ortsteil Spitzkunnersdorf

Ja

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22. Juli 2024 bis zum 11. August 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

 

Die Gemeinde hat für die Wahl zum Sächsischen Landtag und die Kommunalwahl jeweils einen Briefwahlbezirk eingerichtet. Die Briefwahlvorstände treten zur Zulassung der Wahlbriefe und zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse

·         der Wahl zum Sächsischen Landtag am Wahltag um 16:00 Uhr, in der Turnhalle Leutersdorf, Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 24, 02794 Leutersdorf,

·         der Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl) am Wahltag um 16:00 Uhr, im Mehrzweckraum der Grundschule Leutersdorf, Seifhennersdorfer Straße 2, 02794 Leutersdorf,

zusammen.

 

Für einen etwaigen zweiten Wahlgang der Bürgermeisterwahl tritt der Briefwahlvorstand zur Zulassung der Wahlbriefe und zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses

·         am 22. September 2024 um 16:00 Uhr, im Mehrzweckraum der Grundschule Leutersdorf, Seifhennersdorfer Straße 2, 02794 Leutersdorf,

zusammen.

 

Wahl-bezirk Nr.

Abgrenzung des Wahlbezirks

Lage des Wahlraums

Barriere­frei

Briefwahl­bezirk für die Land­tagswahl

Gemeinde Leutersdorf

Turnhalle Leutersdorf

Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 24, Leutersdorf

Nein

Briefwahl­bezirk für die Kommunal­wahl (Bürger­meisterwahl)

Gemeinde Leutersdorf

Grundschule Leutersdorf, Mehrzweckraum

Seifhennersdorfer Straße 2, Leutersdorf

Nein

Briefwahl­bezirk für den etwaigen zweiten Wahlgang der Bürger­meisterwahl

Gemeinde Leutersdorf

Grundschule Leutersdorf, Mehrzweckraum

Seifhennersdorfer Straße 2, Leutersdorf

Nein

 

3.   Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

-     Die Stimmzettel für die Wahl zum Sächsischen Landtag sind aus weißem oder weißlichem Papier und

-     die Stimmzettel für die Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl) sind von hellrosaer Farbe.

-     Die Stimmzettel für den etwaigen zweiten Wahlgang der Bürgermeisterwahl sind von gelber Farbe.

Der/die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten. Jede Wählerin und jeder Wähler bekommt bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

 

4.    Jede Wählerin und jeder Wähler kann – außer sie oder er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung wird wegen eines etwaigen zweiten Wahlgangs bei der Bürgermeisterwahl erst zu diesem abgegeben.

       Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre oder seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

       In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

5 A  Bei der Wahl zum Sächsischen Landtag

      Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Direktstimme und eine Listenstimme. Das Stärkeverhältnis der Parteien im Sächsischen Landtag errechnet sich nur aus der Anzahl der Listenstimmen.

 Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a.  für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Direktbewerberinnen und -bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem den Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b.    für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die/der Wahlberechtigte gibt

ihre oder seine Direktstimme in der Weise ab,

dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,
welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll.

 und seine Listenstimme in der Weise,

dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

 

5 B  Bei der Bürgermeisterwahl

      Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

    Der Stimmzettel enthält die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift der Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 19 Absatz 7 SächsKomWO festgestellten Reihenfolge.

       Die Wählerin/Der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem Stimmzettel eine/einen der im Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise kennzeichnet.

 

6.   Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

7.    Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets erfolgen.

       Für die Wahl zum Sächsischen Landtag gilt:

       Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

       a)       durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

       b)       durch Briefwahl

       teilnehmen.

 

8.   Wer durch Briefwahl wählen will, muss bei der Gemeinde je Wahl einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag/Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag/Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens

·         für die Landtagswahl

am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht.

·         für die Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl)

am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht

Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.

 

9.   Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 13 Abs. 4 des Sächsischen Wahlgesetzes, § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz)).

       Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 13 Abs. 5 des Sächsischen Wahlgesetzes, § 3 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

      Wer vorsätzlich unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

10.   Im Wahlbezirk 2, Gemeindetreff, Sitzungszimmer, Sachsenstraße 24, Leutersdorf, werden repräsentative Wahlstatistiken nach § 70 der Landeswahlordnung durchgeführt.

 

Leutersdorf, den 12. Juli 2024

 

Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

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