Satzung
zur Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten
Ortsteils Leutersdorf, Bereich „Könneritz Gut“ Oberleutersdorf
nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (Klarstellungssatzung)

 

Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) und des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), beschließt der Gemeinderat Leutersdorf folgende Satzung:

§ 1  Räumlicher Geltungsbereich

Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leutersdorf im Bereich „Könneritz Gut“, Oberleutersdorf werden gemäß den in der nebenstehenden Karte (M 1:2.000) ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Maßgeblich ist die dem Innenbereich unmittelbar zugewandte Teillinie (durchgehende schwarze Linie). Die Karte ist Bestandteil der Satzung.

§ 2  Zulässigkeit von Vorhaben

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB.

§ 3  Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.

Abgrenzung Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB Der beigefügte Lageplan stellt die maßstabslose Lage des Geltungsbereiches der Satzung dar und dient nur der Information.

Jedermann kann die Satzung bei der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungs-ansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Weiterhin wird darauf verwiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Das gilt nicht wenn:

1.       Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.       Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.       der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat,

4.       vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Leutersdorf, den 10.02.2023

Scholze
Bürgermeister

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