Untersagung der Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen
- Zugriffe: 2308
Landkreis Görlitz
Landratsamt
Auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, erlässt die Untere Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz folgende
Allgemeinverfügung
- Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet des Landkreises Görlitz mittels Pumpvorrichtungen für den eigenen Bedarf (Eigentümer- und Anliegergebrauch gemäß § 26 Abs. 1 und 2 WHG) sind untersagt, sobald der in Tabelle 1 aufgeführte Grenzwasserstand am Bezugspegel (bzw. einer der Bezugspegel) für die jeweilige Gemeinde unterschritten wird.
- Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe.
- Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
Gründe
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar.
Mit der Allgemeinverfügung schränkt die Untere Wasserbehörde den Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 WHG insoweit ein, dass eine Entnahme mittels Pumpvorrichtungen untersagt wird, sobald der Grenzwasserstand am für die jeweilige Gemeinde maßgeblichen Bezugspegel unterschritten wird.
Die sofort vollzogene Einschränkung erfolgt im öffentlichen Interesse und ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die lebensgrundlage Wasser, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Natur und das Wohl der Allgemeinheit einschließlich Rechte von Wasserrechtsinhabern zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen. Inhaber von wasserrechtlichen Erlaubnissen zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern haben sich an die dort getroffen Regelungen bzw. an die Voraussetzungen zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, welche einen Mindestabfluss im Gewässer sicherstellen muss, zu richten (§§ 12 und 33 WHG).
Das unter § 16 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) als Gemeingebrauch eingestufte Entnehmen von Wasser mit Handgefäßen bleibt von der Allgemeinverfügung unberührt und gilt weiterhin fort. Somit sind auch die Interessen der Eigentümer und Anlieger der an die Gewässer grenzenden Grundstücke angemessen berücksichtigt.
Der Landkreis Görlitz ist als Untere Wasserbehörde gemäß § 109 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Nr. 3 SächsWG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG die für den Erlass dieser Entscheidung zuständige Behörde.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Landkreises Görlitz, Bahnhofstraße 24, in 02826 Görlitz einzulegen.
Görlitz, 28.06.2022
Bernd Lange
Landrat