An dieser Stelle wird zusätzlich auf öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Leutersdorf hingewiesen. Gemäß der Bekanntmachungssatzung werden öffentliche Bekantmachungen der Gemeinde im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Leutersdorf bekannt gemacht. Die Textfassung dieser Bekanntmachung enthält auch die durch Notbekanntmachung vom 01.06.22 veröffentlichte Ergänzung.

 

Wahlbekanntmachung

 1. Am Juni 2022 finden gleichzeitig

  • die Wahl des Bürgermeisters
  • die Wahl des Landrates

statt.

Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Der Termin eines etwaigen zweiten Wahlgangs ist der 3. Juli 2022.

 

2. Die Gemeinde ist in folgende drei Wahlbezirke eingeteilt:

Wahl-bezirk Abgrenzung des Wahlbezirks Lage des Wahlraumes Barrierefrei
1 Leutersdorf
Poststraße, ab Zittauer Platz in Richtung Seifhennersdorf, Dörfel, Neuwalde, Josephsdorf und vom Ortsteil Spitzkunnersdorf Neuspitzkunnersdorf  
Grundschule Leutersdorf, Speiseraum Seifhennersdorfer Straße 2, Leutersdorf

Ja

2 Leutersdorf
Ortsteil Hetzwalde, Oberdorf bis einschließlich Mittelstraße
Gemeindetreff, Sitzungszimmer
Sachsenstraße 24, Leutersdorf

Nein

 

3 Ortsteil Spitzkunnersdorf
(außer Neuspitzkunnersdorf) bis einschließlich Straße der Republik
Gemeindezentrum, Heimatzimmer
Hauptstraße 13 a, Ortsteil Spitzkunnersdorf

 Nein

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 22. Mai 2022 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

2.1 Darüber hinaus ist für die Gemeinde Leutersdorf ein Briefwahlbezirk gebildet:

Wahl-bezirk Abgrenzung des Wahlbezirks Lage des Wahlraumes Barrierefrei
4
Briefwahl-
bezirk
Gemeinde Leutersdorf Turnhalle Leutersdorf
Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 24, Leutersdorf

Nein

 

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Sonntag, dem 12. Juni 2022 um 16:00 Uhr und bei den eventuellen erforderlichen zweiten Wahlgang am Sonntag, dem 3. Juli 2022 um 16:00 Uhr in der Turnhalle Leutersdorf, Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 24, 02794 Leutersdorf, zusammen

 

3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sind von hellblauer, für einen eventuellen zweiten Wahlgang von hellrosaer Farbe.

Die für die Wahl des Landrats, sind von weißer Farbe, auch bei einen eventuellen zweiten Wahlgang.

Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.

 

4. Bei der Bürgermeisterwahl hat jeder Wähler eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers des zugelassenen Wahlvorschlags sowie eine freie Zeile.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den im Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise oder eine andere wählbare Person (zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen § 49 SächsGemO) durch eindeutige Benennung auf der freien Zeile als gewählt kennzeichnet.

 

5. Bei der Landratswahl hat jeder Wähler eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und die nach § 20 Absatz 2 KomWO bekanntgemachte Anschrift der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 19 Absatz 7 KomWO festgestellten Reihenfolge.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel einen der im Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise kennzeichnet.

 

6. Jeder Wähler kann - außer er besitzt einen Wahlschein - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Bei der Bürgermeisterwahl oder Landratswahl wird die Wahlbenachrichtigung wegen eines etwaigen zweiten Wahlgangs nicht abgegeben. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.

 

7. Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets erfolgen.

 

8. Wer durch Briefwahl wählen will, muss die amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.

 

9. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a   Abs. 1 und 3 StGB).

 

10. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

Leutersdorf, den 12. Mai 2022

Scholze
Bürgermeister

 

 

 

 

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