Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021

  1. Steuerfestsetzung
 
Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen gegenüber dem Vorjahr unverändert:
300 v.H. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und 410 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).

 

Für das Kalenderjahr 2021 wird die Grundsteuer in der gleichen Höhe wie im Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Dies betrifft alle Steuerschuldner, welche für das Kalenderjahr 2021 keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten. Grundlage dafür bildet der § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG).
 
Mit der öffentlichen Bekanntmachung im „Gemeindeblatt“ treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Meßbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Steuerbescheid.

 

  1. Zahlung der Grundsteuer
 
Wir bitten alle Steuerpflichtigen, dass die Zahlung der Grundsteuer pünktlich zu den Fälligkeitsterminen erfolgt, um bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung Mahnungen und die Erhebung von  Säumniszuschlägen von vornherein auszuschließen. Unter Angabe der Beträge, welche sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntgabe ergeben und unter Angabe des Buchungszeichens besteht die Möglichkeit der Überweisung auf folgendes Konto der Gemeinde Leutersdorf.
 
Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien
IBAN: DE69850501003000029124  
BIC:  WELADED1GRL

 

Des weiterem besteht natürlich  auch die Möglichkeit der Barzahlung in der Kasse der Gemeinde Leutersdorf zu den bekannten Sprechzeiten.
 
  1. Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Leutersdorf, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstr. 24, 02826 Görlitz eingeht.

 

Leutersdorf, den 27.11.2020
 
Scholze
Bürgermeister
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