Bekanntmachung des Staatsbetriebs Sachsenforst zum Vorhaben
„Aktualisierung der selektiven Waldbiotopkartierung“ Kartierdurchgang 2026

 

Die laufende Aktualisierung der Waldbiotopkartierung gehört gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 10 SächsWaldG zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Forstbehörden. 

Für die im Jahr 2026 durchzuführende Aktualisierung der Waldbiotopkartierung im Landkreis Bautzen und dem westlichen Landkreis Görlitz hat der Staatsbetrieb Sachsenforst die Firma 

 

„Forestis“ (Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)

 

mit den notwendigen Außenaufnahmen beauftragt.

 

Die Mitarbeiter des Büros werden als Beauftragte der Forstbehörden (§ 40 Abs. 6

SächsWaldG), die zu untersuchenden Flächen im Landkreis Görlitz von Mai bis September 2026 begehen. Die Untersuchungsgebiete liegen innerhalb der folgenden Gemeinden: Bertsdorf-Hörnitz, Großschönau, Hainewalde, Herrnhut, Kottmar, Leutersdorf, Mittelherwigsdorf, Oderwitz und der Stadt Zittau.

 

Wir bitten die betroffenen Eigentümer und Nutzer um Verständnis.

 

Ob im Zuge der Kartierung ein konkretes Flurstück betroffen ist, kann im Forstbezirk Neustadt erfragt werden.  

 

Ihr zuständiger Ansprechpartner ist: 

Forstbezirk Neustadt
Sachbearbeiter Privat- und Körperschaftswald 
Herr Konstantin Schanze, Tel.: 0359 / 6585731

 

Bei allgemeinen Fragen zur Waldbiotopkartierung steht Ihnen das Referat „Naturschutz im Wald“ der Geschäftsleitung von Sachsenforst zur Verfügung

 

Ansprechpartner:

Michael Götze-Werthschütz
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03501/ 468337

Ortsübliche Bekanntgabe

Gemeinde Leutersdorf

Gemäß § 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2026 

in der Zeit vom 23.04.2026 bis 04.05.2026 im
Gemeindeamt Leutersdorf, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf, Rechnungsamt, Zimmer 2.11-a,

zur öffentlichen Einsichtnahme für jedermann ausgelegt.


Einwohner und Abgabepflichtige können bis zum Ablauf des 13.05.2026 Einwendungen gegen den Entwurf erheben.

 

Die Einsichtnahme kann an den angegebenen Tagen erfolgen:

Montag, Mittwoch, Freitag  9:00 bis 12:00 Uhr    

Dienstag

9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

 

Leutersdorf, den 16.03.2026

 

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

 

 

 

 

Gemeinde Leutersdorf

 

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur 2. Änderung der Nutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Leutersdorf für das „Haus am Großen Stein“ vom 10.03.2025

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf hat am 19.01.2026 auf Grundlage von § 4 und § 73 SächsGemO in Verbindung mit § 2 SächsKAG, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Gemeinderäte die 2. Änderung der Nutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Leutersdorf für das „Haus am Großen Stein“, Leutersdorfer Straße 1 a in 02794 Leutersdorf – OT Spitzkunnersdorf, beschlossen:

 

Artikel 1

 In der Anlage II wird der Abschnitt „weitere zubuchbare Ausstattung“ wie folgt geändert.

 

weitere zubuchbare Ausstattung

 

Trennwände

 

Haustechnik inkl. Beamer

350,00 €

Beamer (bei Einzelnutzung)

50,00 €

 

 

 

 

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.

 

Leutersdorf, den 19.01.2026

 

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

 

 

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Leutersdorf, den 19.01.2026

 

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

 

Ortsübliche Bekanntgabe

Gemeinde Leutersdorf

 

Gemäß § 99 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird der

 

Beteiligungsbericht 2024 der Gemeinde Leutersdorf

 

im Gemeindeamt Leutersdorf, Rechnungsamt, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.

 

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

 

 

Gemeinde Leutersdorf

 

Bekanntmachung über Widerspruchsrechte nach Bundesmeldegesetz (BMG)

 

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der jeweils geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

 

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG) aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich - rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich - rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

 

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über:

- Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad,

- Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;

Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

 

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den

Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad

und derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnissen in Buchform) verwendet werden.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

 

Die Widersprüche gegen die in den Ziffern 1 - 4 genannten Datenübermittlungen können jederzeit bei der Gemeinde Leutersdorf, Einwohnermeldeamt, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf eingelegt werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Widersprüche gelten bis zu ihrem Widerruf.

 

Achtung: Übermittlungssperren bzw. Widersprüche gegen eine der oben genannten Datenübermittlungen, welche bereits im Melderegister eingetragen sind, bleiben bestehen! In solchen Fällen brauchen Sie nicht erneut zu widersprechen.

 

Leutersdorf, den 16.01.2026

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

 

 

Hinweis zu bedingten Sperrvermerken

Gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der derzeit geltenden Fassung, richtet die Meldebehörde unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in        

  1. Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
  2. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
  3. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

 

Ihr Einwohnermeldeamt

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