Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026
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1. Steuerfestsetzung
Für das Kalenderjahr 2026 wird die Hundesteuer in gleicher Höhe wie im Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Sie betrifft alle Hundehalter, welche für das Jahr 2026 keinen schriftlichen Bescheid erhalten.
Grundlage dafür bildet der § 5 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 09.10.2000.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung im „Gemeindeblatt“ treten für alle Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
2. Zahlung der Hundesteuer
Wir bitten alle Steuerpflichtigen, dass die Zahlung der Hundesteuer pünktlich zur Fälligkeit erfolgt, um bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung Mahnungen und die Erhebung von Säumniszuschlägen von vornherein auszuschließen. Unter Angabe der Beträge, welche sich aus dem letzten schriftlichen Hundesteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntgabe ergeben und unter Angabe des Buchungszeichens besteht die Möglichkeit der Überweisung auf folgendes Konto der Gemeinde Leutersdorf:
Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien
IBAN: DE69850501003000029124
BIC: WELADED1GRL
Des weiterem besteht natürlich auch die Möglichkeit der Barzahlung in der Kasse der Gemeinde Leutersdorf zu den bekannten Sprechzeiten.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Leutersdorf, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstr. 24, 02826 Görlitz eingeht.
Leutersdorf, den 19.12.2025
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin
Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur 1. Änderung der Nutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Leutersdorf für das "Haus am Großen Stein" vom 10.03.2025
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Gemeinde Leutersdorf
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung zur 1. Änderung der Nutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Leutersdorf für das „Haus am Großen Stein“ vom 10.03.2025
Der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf hat am 20. Oktober 2025 auf Grund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Gemeinderäte die 1. Änderung der Nutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Leutersdorf für das „Haus am Großen Stein“ vom 10. März 2025, beschlossen:
Der § 5 erhält folgenden Wortlaut:
§ 5
Fälligkeit und Gebühren
Die Gemeinde Leutersdorf oder der von ihr mit der Verwaltung Betraute schließt mit dem Nutzer eine Nutzungsvereinbarung. Die Gebühren sind an die Gemeindeverwaltung Leutersdorf zu entrichten. Die Nutzungsgebühr setzt sich zu 20 % für die Buchung und zu 80 % für das zur Verfügung stellen zusammen. Die Nutzungsgebühr ist zur Bestätigung des Termins in Höhe der 20 % fällig. Der Anteil der Nutzungsgebühr in Höhe von 80 % für das zur Verfügung stellen, ist mindestens vier Wochen vor dem Nutzungstermin zu entrichten. Eine Rückerstattung ist, bei durch den Nutzer verschuldetem Nichtstattfinden, ausgeschlossen.
Die Kaution ist ebenfalls mit der Nutzungsgebühr in Höhe von 80 % für das zur Verfügung stellen vier Wochen vor dem Nutzungstermin zu entrichten.
Anlage I
Der § 6 Gebühr erhält folgenden Wortlaut:
§ 6
Gebühr
Für die Nutzung des „Haus am Großen Stein“ wird eine Gebühr erhoben. Diese richtet sich in der Höhe nach dem Umfang (Räumlichkeiten/Ausstattung) und der Dauer der Nutzung. Die Grundlage ist Anlage II zu entnehmen. Die Nutzungsgebühr setzt sich zu 20 % für die Buchung und zu 80 % für das zur Verfügung stellen zusammen. Die Nutzungsgebühr ist zur Bestätigung des Termins in Höhe der 20 % fällig. Der Anteil der Nutzungsgebühr in Höhe von 80 % für das zur Verfügung stellen, ist mindestens vier Wochen vor dem Nutzungstermin zu entrichten. Eine Rückerstattung ist, bei durch den Nutzer verschuldetem Nichtstattfinden, ausgeschlossen.
Die Kaution ist ebenfalls mit der Nutzungsgebühr in Höhe von 80 % für das zur Verfügung stellen vier Wochen vor dem Nutzungstermin zu entrichten.
Anlage II
Gebührenfestlegung der Gemeinde Leutersdorf für das „Haus am Großen Stein“
Gesamtrechnung
|
Abschreibung anteilig |
520,52 € |
|
Betriebskosten anteilig |
233,47 € |
|
gesamt |
753,99 € |
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Leutersdorf, den 21. Oktober 2025
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Leutersdorf, den 21. Oktober 2025
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin
2. Änderung Gebührensatzung-Kita
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Öffentliche Bekanntmachung
Gemeinde Leutersdorf
Zweite Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Leutersdorf
Präambel
Aufgrund von § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) sowie des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) hat der Gemeinderat Leutersdorf am 16.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Gebührensatzung zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Leutersdorf, beschlossen am 14.06.2021 durch den Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf, wird wie folgt geändert:
Die in § 4 genannten Sätze ändern sich für die Betreuungsarten der Kinderkrippe wie folgt:
Kinderkrippe / Monat / Familie:
|
|
bis 9 Std. / EUR |
bis 6 Std. / EUR |
bis 4,5 Std. / EUR |
|
1. Kind (100%) |
230,00 |
153,33 |
115,00 |
|
2. Kind (70%) |
161,00 |
107,33 |
80,50 |
|
3. Kind (30%) |
69,00 |
46,00 |
34,50 |
|
4. Kind (10%) |
23,00 |
15,33 |
11,50 |
Kinderkrippe / Monat / Alleinerziehend:
|
|
bis 9 Std. / EUR |
bis 6 Std. / EUR |
bis 4,5 Std. / EUR |
|
1. Kind (95%) |
218,50 |
145,67 |
109,25 |
|
2. Kind (65%) |
149,50 |
99,67 |
74,75 |
|
3. Kind (25%) |
57,50 |
38,33 |
28,75 |
|
4. Kind (5%) |
11,50 |
7,67 |
5,75 |
Gästebetreuung / Tag:
|
|
bis 9 Std. / EUR |
bis 6 Std. / EUR |
bis 4,5 Std. / EUR |
|
Krippe |
75,00 |
50,00 |
37,50 |
Mehrbetreuung über die vertraglich vereinbarte tägliche Betreuungszeit hinaus und innerhalb der festgelegten Öffnungszeit:
|
Krippe |
7,50 € |
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.
Leutersdorf, den 17.06.2025
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs GemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Leutersdorf, den 17.06.2025
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin
Öffentliche Bekanntmachung Klarstellungssatzung "Gutwiese"
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Gemeinde Leutersdorf
Öffentliche Bekanntmachung
Klarstellungssatzung "Gutwiese"
Der Gemeinderat Leutersdorf hat am 11.08.2025 die Klarstellungssatzung „Gutwiese“ beschlossen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht und tritt damit in Kraft.
Jedermann kann die Satzung und ihre Begründung in der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf, während der Sprechzeiten:
| Dienstag | 9:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr |
| Donnerstag | 9:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme unter Telefonnummer 03586 / 3307-0 vereinbart werden.
Übersichtskarten:
(Der räumliche Geltungsbereich ist nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung der Klarstellungssatzung.)
Übersichtskarte Flurstückskarte
Hinweise:
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Weiterhin wird darauf verwiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Das gilt nicht wenn:
1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat
4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Leutersdorf, den 15.08.2025
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin
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Fundsachen
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Fundsachen
Entsprechend § 980 BGB wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass folgende Gegenstände
|
Nummer |
Gegenstand |
Funddatum |
|
006/2025 |
Autoschlüssel (Keyless) |
29.05.2025 |
im Fundbüro der Gemeinde Leutersdorf abgegeben wurde.
Entsprechend § 973 BGB erwirbt der Finder nach Ablauf von 6 Monaten nach der Anzeige des Fundes das Eigentum an der Sache, wenn nicht vorher der Empfangsberechtigte (Verlierer) bekannt wird, bzw. sich die verlorene Sache abholt. Anspruchsberechtigte Finder wollen sich bitte bis zum 27. Dezember 2025 beim Fundamt melden.
Empfangsberechtigte (Verlierer) haben die Möglichkeit, bis zum 25. Juli 2025, ihre verlorenen und genannten Gegenstände unter Vorlage eines Eigentumsnachweises bei der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Zittauer Platz 1 in 02794 Leutersdorf, abzuholen beziehungsweise Auskunft über den Aufbewahrungsort zu erhalten. Danach entscheidet das Fundamt entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen über die gefundenen Sachen.
Die entsprechenden Gebühren gemäß laufender Nr. 1 Tarifstelle 14 der Anlage (Kostenverzeichnis) zu § 3 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Leutersdorf (Kostensatzung - KS) vom 22. Dezember 2003 sind durch den Empfangsberechtigten (Verlierer), Eigentümer oder Finder bei Aushändigung des Fundgegenstandes zu entrichten.
Leutersdorf, den 13. Juni 2025
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin