Gemeinde Leutersdorf

 

Bekanntmachung über Widerspruchsrechte nach Bundesmeldegesetz (BMG)

 

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der jeweils geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

 

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG) aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich - rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich - rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

 

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über:

- Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad,

- Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;

Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

 

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den

Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad

und derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnissen in Buchform) verwendet werden.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

 

Die Widersprüche gegen die in den Ziffern 1 - 4 genannten Datenübermittlungen können jederzeit bei der Gemeinde Leutersdorf, Einwohnermeldeamt, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf eingelegt werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Widersprüche gelten bis zu ihrem Widerruf.

 

Achtung: Übermittlungssperren bzw. Widersprüche gegen eine der oben genannten Datenübermittlungen, welche bereits im Melderegister eingetragen sind, bleiben bestehen! In solchen Fällen brauchen Sie nicht erneut zu widersprechen.

 

Leutersdorf, den 16.01.2026

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

 

 

Hinweis zu bedingten Sperrvermerken

Gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der derzeit geltenden Fassung, richtet die Meldebehörde unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in        

  1. Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
  2. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
  3. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

 

Ihr Einwohnermeldeamt

1. Steuerfestsetzung

Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen gegenüber dem Vorjahr unverändert:
266 v.H. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und 338 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).

Für das Kalenderjahr 2026 wird die Grundsteuer in der gleichen Höhe wie im Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Dies betrifft alle Steuerschuldner, welche für das Kalenderjahr 2026 keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten. Grundlage dafür bildet der § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG).

Mit der öffentlichen Bekanntmachung im „Gemeindeblatt“ treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Meßbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Steuerbescheid.

 

2. Zahlung der Grundsteuer

Wir bitten alle Steuerpflichtigen, dass die Zahlung der Grundsteuer pünktlich zu den Fälligkeitsterminen erfolgt, um bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung Mahnungen und die Erhebung von Säumniszuschlägen von vornherein auszuschließen. Unter Angabe der Beträge, welche sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntgabe ergeben und unter Angabe des Buchungszeichens besteht die Möglichkeit der Überweisung auf folgendes Konto der Gemeinde Leutersdorf.


Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien
IBAN: DE69 8505 0100 3000 0291 24  
BIC:  WELADED1GRL

Des weiterem besteht natürlich auch die Möglichkeit der Barzahlung in der Kasse der Gemeinde Leutersdorf zu den bekannten Sprechzeiten.

 

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Leutersdorf, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstr. 24, 02826 Görlitz eingeht.

 

Leutersdorf, den 16.01.2026

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

 

Gemeinde Leutersdorf

 

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur 1. Änderung der Nutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Leutersdorf für das „Haus am Großen Stein“ vom 10.03.2025

 
Der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf hat am 20. Oktober 2025 auf Grund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Gemeinderäte die 1. Änderung der Nutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Leutersdorf für das „Haus am Großen Stein“ vom 10. März 2025, beschlossen:

 

Der § 5 erhält folgenden Wortlaut:

§ 5
Fälligkeit und Gebühren

Die Gemeinde Leutersdorf oder der von ihr mit der Verwaltung Betraute schließt mit dem Nutzer eine Nutzungsvereinbarung. Die Gebühren sind an die Gemeindeverwaltung Leutersdorf zu entrichten. Die Nutzungsgebühr setzt sich zu 20 % für die Buchung und zu 80 % für das zur Verfügung stellen zusammen. Die Nutzungsgebühr ist zur Bestätigung des Termins in Höhe der 20 % fällig. Der Anteil der Nutzungsgebühr in Höhe von 80 % für das zur Verfügung stellen, ist mindestens vier Wochen vor dem Nutzungstermin zu entrichten. Eine Rückerstattung ist, bei durch den Nutzer verschuldetem Nichtstattfinden, ausgeschlossen.

Die Kaution ist ebenfalls mit der Nutzungsgebühr in Höhe von 80 % für das zur Verfügung stellen vier Wochen vor dem Nutzungstermin zu entrichten.

 

 

Anlage I

Der § 6 Gebühr erhält folgenden Wortlaut:

 § 6
Gebühr

Für die Nutzung des „Haus am Großen Stein“ wird eine Gebühr erhoben. Diese richtet sich in der Höhe nach dem Umfang (Räumlichkeiten/Ausstattung) und der Dauer der Nutzung. Die Grundlage ist Anlage II zu entnehmen. Die Nutzungsgebühr setzt sich zu 20 % für die Buchung und zu 80 % für das zur Verfügung stellen zusammen. Die Nutzungsgebühr ist zur Bestätigung des Termins in Höhe der 20 % fällig. Der Anteil der Nutzungsgebühr in Höhe von 80 % für das zur Verfügung stellen, ist mindestens vier Wochen vor dem Nutzungstermin zu entrichten. Eine Rückerstattung ist, bei durch den Nutzer verschuldetem Nichtstattfinden, ausgeschlossen.

Die Kaution ist ebenfalls mit der Nutzungsgebühr in Höhe von 80 % für das zur Verfügung stellen vier Wochen vor dem Nutzungstermin zu entrichten.

  

Anlage II

Gebührenfestlegung der Gemeinde Leutersdorf für das „Haus am Großen Stein“

 

Gesamtrechnung

Abschreibung anteilig

520,52 €

Betriebskosten anteilig

233,47 €

gesamt

753,99 €

  

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Leutersdorf, den 21. Oktober 2025

 

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

 

 

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Leutersdorf, den 21. Oktober 2025

  

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

 

 

 

1. Steuerfestsetzung

Für das Kalenderjahr 2026 wird die Hundesteuer in gleicher Höhe wie im Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Sie betrifft alle Hundehalter, welche für das Jahr 2026 keinen schriftlichen Bescheid erhalten.
Grundlage dafür bildet der § 5 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 09.10.2000.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung im „Gemeindeblatt“ treten für alle Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

2. Zahlung der Hundesteuer

Wir bitten alle Steuerpflichtigen, dass die Zahlung der Hundesteuer pünktlich zur Fälligkeit erfolgt, um bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung Mahnungen und die Erhebung von Säumniszuschlägen von vornherein auszuschließen. Unter Angabe der Beträge, welche sich aus dem letzten schriftlichen Hundesteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntgabe ergeben und unter Angabe des Buchungszeichens besteht die Möglichkeit der Überweisung auf folgendes Konto der Gemeinde Leutersdorf:

Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien
IBAN: DE69850501003000029124
BIC: WELADED1GRL

Des weiterem besteht natürlich auch die Möglichkeit der Barzahlung in der Kasse der Gemeinde Leutersdorf zu den bekannten Sprechzeiten.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Leutersdorf, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstr. 24, 02826 Görlitz eingeht.

Leutersdorf, den 19.12.2025

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

 

Gemeinde Leutersdorf

 

Öffentliche Bekanntmachung

Klarstellungssatzung "Gutwiese"

 

Der Gemeinderat Leutersdorf hat am 11.08.2025 die Klarstellungssatzung „Gutwiese“ beschlossen.

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht und tritt damit in Kraft.

Jedermann kann die Satzung und ihre Begründung in der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf, während der Sprechzeiten: 

Dienstag  9:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr
Donnerstag  9:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme unter Telefonnummer 03586 / 3307-0 vereinbart werden.

Übersichtskarten:
(Der räumliche Geltungsbereich ist nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung der Klarstellungssatzung.)

  Übersichtskarte                                                                                  Flurstückskarte

 

Hinweise:

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Weiterhin wird darauf verwiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Das gilt nicht wenn:

1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat
4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
        worden ist.

 

Leutersdorf, den 15.08.2025

 

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

 

Direkter Aufruf der Dokumente

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040825_KS_Leutersdorf-Gutwiese_Ausfertigung.pdf
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040825_KS_Leutersdorf-Gutwiese_Begr-Ausfertigung.pdf
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KS_Leutersdorf_Gutwiese_Ausfertigung_gesiegelt.pdf
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