Willkommen in Leutersdorf

Gemeinde Leutersdorf

 

Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025        

 

1. Steuerfestsetzung

Für das Kalenderjahr 2025 wird die Hundesteuer in gleicher Höhe wie im Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Sie betrifft alle Hundehalter, welche für das Jahr 2025 keinen schriftlichen Bescheid erhalten.

Grundlage dafür bildet der § 5 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom  09.10.2000.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung im „Gemeindeblatt“ treten für alle Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 

2. Zahlung der Hundesteuer

Wir bitten alle Steuerpflichtigen, dass die Zahlung der Hundesteuer pünktlich zur Fälligkeit erfolgt, um bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung Mahnungen und die Erhebung von Säumniszuschlägen von vornherein auszuschließen. Unter Angabe der Beträge, welche sich aus dem letzten schriftlichen Hundesteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntgabe ergeben und unter Angabe des Buchungszeichens besteht die Möglichkeit der Überweisung auf folgendes Konto der Gemeinde Leutersdorf:

Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien

IBAN:  DE69850501003000029124

BIC:    WELADED1GRL

Des Weiteren besteht natürlich auch die Möglichkeit der Barzahlung in der Kasse der Gemeinde Leutersdorf zu den bekannten Sprechzeiten.

 

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Leutersdorf, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstr. 24, 02826 Görlitz eingeht.

 

Leutersdorf, den 20.12.2024

 

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

Ortsübliche Bekanntgabe

Gemeinde Leutersdorf

 

Gemäß § 99 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird der

 

Beteiligungsbericht 2023 der Gemeinde Leutersdorf

 

im Gemeindeamt Leutersdorf, Rechnungsamt, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.

 

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

 

 

Erste Änderungssatzung

der Gebührensatzung

zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen

in der Gemeinde Leutersdorf

 

Präambel

Aufgrund von § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) sowie des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) hat der Gemeinderat Leutersdorf am 21.10.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

 § 1

Die Gebührensatzung zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Leutersdorf, beschlossen am 14.06.2021 durch den Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf, wird wie folgt geändert:

Die in § 4 genannten Sätze ändern sich für die Betreuungsarten der Kinderkrippe und des Kindergartens wie folgt:

 

Kinderkrippe / Monat / Familie:

 

 

bis 9 Std. / EUR

bis 6 Std. / EUR

bis 4,5 Std. / EUR

1. Kind (100%)

220,00

146,67

110,00

2. Kind (70%)

154,00

102,67

77,00

3. Kind (30%)

66,00

44,00

33,00

4. Kind (10%)

22,00

14,67

11,00

 

Kinderkrippe / Monat / Alleinerziehend:

 

 

bis 9 Std. / EUR

bis 6 Std. / EUR

bis 4,5 Std. / EUR

1. Kind (95%)

209,00

139,33

104,50

2. Kind (65%)

143,00

95,33

71,50

3. Kind (25%)

55,00

36,67

27,50

4. Kind (5%)

11,00

7,33

5,50

 

Kindergarten / Monat / Familie:

 

 

bis 9 Std. / EUR

bis 6 Std. / EUR

bis 4,5 Std. / EUR

1. Kind (100%)

110,00

73,33

55,00

2. Kind (70%)

77,00

51,33

38,50

3. Kind (30%)

33,00

22,00

16,50

4. Kind (10%)

11,00

7,33

5,50

 

Kindergarten / Monat / Alleinerziehend:

 

 

bis 9 Std. / EUR

bis 6 Std. / EUR

bis 4,5 Std. / EUR

1. Kind (95%)

104,50

69,67

52,25

2. Kind (65%)

71,50

47,67

35,75

3. Kind (25%)

27,50

18,33

13,75

4. Kind (5%)

5,50

3,67

2,75

 

Gästebetreuung / Tag:

 

 

bis 9 Std. / EUR

bis 6 Std. / EUR

bis 4,5 Std. / EUR

Krippe

70,00

46,67

35,00

Kindergarten

30,00

20,00

15,00

 

 

Mehrbetreuung über die vertraglich vereinbarte tägliche Betreuungszeit hinaus und innerhalb der festgelegten Öffnungszeit:

 

Krippe

7,00 €

 

 § 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

 

Leutersdorf, den 22.10.2024


Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß § 5
4 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

 

 

Hinweis:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 1 SächsGemO genannten Frist
  5. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  6. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 

Leutersdorf, den 22.10.2024           


Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß §
54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

 

 

 

 

 

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze

 für die Grund- und Gewerbesteuer der Gemeinde Leutersdorf

- Hebesatzsatzung -

 

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf in seiner Sitzung am 21.10.2024 mit Beschluss Nr. 80/10/24  folgende Satzung beschlossen:

 

 §1
Erhebungsgrundsatz

 

Die Gemeinde Leutersdorf erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

 

 § 2
Hebesätze

 

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

 

1.  Für die Grundsteuer

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
   der Steuermessbeträge

266 v. H

b) für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf
   
der Steuermessbeträge

338 v. H

2.  Für die Gewerbesteuer auf
     der Steuermessbeträge

390 v. H

 

 § 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

 

Leutersdorf, den  22.10.2024

Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

 

 

 

Hinweis:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 1 SächsGemO genannten Frist
  5. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  6. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr.3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Leutersdorf, den 22.10.2024                


Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß §
54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

 

 

 

 

Satzung zur 2. Änderung der Hauptsatzung

der Gemeinde Leutersdorf vom 20.09.2022

Der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf hat am 9. September 2024 auf Grund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leutersdorf vom 20.September 2022, beschlossen:

Artikel 1

1.    Im § 4 Abs. 1 werden die Worte „3. der Kultur- und Sportausschuss“ angefügt.

2.    Im § 4 Abs. 3 werden die Worte „§§ 6 und 7“ durch die Worte „§§ 6, 7 und 7a“ ersetzt.

3.    Im § 6 Abs. 1 wird die Ziffer 4. gestrichen, aus den Ziffern 5., 6. und 7. werden die Ziffern 4, 5. und 6.

4.    Im § 6 Abs. 2 Punkt 10 werden nach den Worten „der Technische Ausschuss“ die Worte „ oder der Kultur- und Sportausschuss nach § 7 a Abs. 1“ eingefügt.

5.    Im § 7 Abs. 1 wird die Ziffer 8. gestrichen, aus der Ziffer 9. wird die Ziffer 8.

6.    Nach dem § 7 wird der § 7 a eingefügt:

§ 7 a
Kultur- und Sportausschuss

(1)  Die Zuständigkeit des Kultur- und Sportausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.    soziale und kulturelle Angelegenheiten,

2.    Sport-, Spiel-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,

3.    Veranstaltungen der Gemeinde

4.    Abschluss von Verträgen mit Vereinen

5.    Angelegenheiten der Vereinsförderung

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Kultur- und Sportausschuss über:

1.    die Bewilligung von nicht im Haushalt einzeln ausgewiesenen Zuschüssen von mehr als 500,00 Euro bis zu 3.000,00 Euro,

2.    die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 10.000,00 Euro bis zu 30.000,00 Euro,

3.    die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen, Dienstleistungen und Gagen) bei Auftragswerten von mehr als 10.000,00 Euro netto bis zu 30.000,00 Euro netto,

4.    Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 1.000,00 Euro, aber nicht mehr als 2.500,00 Euro im Einzelfall.

5.    Erarbeitung der und Beschlussfassung über die Grundsätze von Großveranstaltungen und Events der Gemeinde.
 

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Leutersdorf, den 10.09.2024

 

Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.   die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.   Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO  wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Leutersdorf, den 10.09.2024

 

Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

 

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