Willkommen in Leutersdorf

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze

 für die Grund- und Gewerbesteuer der Gemeinde Leutersdorf

- Hebesatzsatzung -

 

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf in seiner Sitzung am 21.10.2024 mit Beschluss Nr. 80/10/24  folgende Satzung beschlossen:

 

 §1
Erhebungsgrundsatz

 

Die Gemeinde Leutersdorf erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

 

 § 2
Hebesätze

 

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

 

1.  Für die Grundsteuer

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
   der Steuermessbeträge

266 v. H

b) für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf
   
der Steuermessbeträge

338 v. H

2.  Für die Gewerbesteuer auf
     der Steuermessbeträge

390 v. H

 

 § 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

 

Leutersdorf, den  22.10.2024

Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

 

 

 

Hinweis:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 1 SächsGemO genannten Frist
  5. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  6. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr.3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Leutersdorf, den 22.10.2024                


Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß §
54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO

 

 

 

 

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