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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze
für die Grund- und Gewerbesteuer der Gemeinde Leutersdorf
- Hebesatzsatzung -
Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf in seiner Sitzung am 21.10.2024 mit Beschluss Nr. 80/10/24 folgende Satzung beschlossen:
§1
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Leutersdorf erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2
Hebesätze
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
1. Für die Grundsteuer |
|
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf |
266 v. H |
b) für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
338 v. H |
2. Für die Gewerbesteuer auf |
390 v. H |
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Leutersdorf, den 22.10.2024
Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 1 SächsGemO genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr.3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Leutersdorf, den 22.10.2024
Ramona Reichel
Stellvertreterin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO