Willkommen in Leutersdorf

Gemeinde Leutersdorf

 

Bekanntmachung
über die Auslegung des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Europäischen Parlament und zur Kommunalwahl
(Kreistags- und Gemeinderatswahl)
in der Gemeinde Leutersdorf am 9. Juni 2024

 

Die Wahl zum Europäischen Parlament und die Kommunalwahl sind organisatorisch miteinander verbunden und finden am gleichen Tage statt. Es wird ein einheitliches Wählerverzeichnis für die jeweiligen Wahlbezirke erstellt.

 

1.   Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament und zur Kommunalwahl der Wahlbezirke der Gemeinde Leutersdorf wird in der Zeit vom 20. bis zum 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten an Werktagen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie bzw. er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht und die / der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Die Einsichtnahme ist im Zimmer 3 (Einwohnermeldeamt) der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf, möglich. Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:

            Dienstag           von 9:00 bis 11:30 und 13:00 bis 17:30 Uhr

            Donnerstag       von 9:00 bis 11:30 und 13:00 bis 15:30 Uhr

            Freitag             von 9:00 bis 11:30 Uhr 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einer oder einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die Europawahl / Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.

 

2. Einsprüche gegen die Richtigkeit / Beantragung der Berichtigung des Wählerverzeichnisses

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis zum 24. Mai 2024, spätestens am 24. Mai 2024 bis 11:30 Uhr, innerhalb der unter Punkt 1 genannten Öffnungszeiten, bei der Gemeindebehörde

Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Zimmer 3, Einwohnermeldeamt, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf

Einspruch einlegen bzw. einen Antrag auf Berichtigung stellen.

Der Einspruch/ Antrag auf Berichtigung kann schriftlich bei der Gemeinde Leutersdorf, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf, oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt / gestellt werden.

Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, haben Antragstellerinnen und Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Für das Einspruchs- bzw. Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung des Freistaates Sachsen bzw. die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG) und der Europawahlordnung.

 

3. Wahlbenachrichtigungen

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Europawahl und die Kommunalwahlen.

Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Ertei-lung eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen.

In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume wird in der Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Die Kommunalwahlen und die Europawahl finden gleichzeitig statt. Wahlberechtigte, die bei den Kommunal-wahlen und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen wollen, müssen jeweils gesonderte Wahlbriefe absenden.

 

4. Wahl mit Wahlscheinen

4.1       Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Görlitz

            oder

            durch Briefwahl teilnehmen.

4.2       Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an der/den Wahl/en durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des jeweils kleinsten Wahlgebietes für das sie oder er die Wahlberechtigung besitzt und, wenn dieses Gebiet in Wahlkreise eingeteilt ist, des für sie bzw. ihn zuständigen Wahlkreises,

            oder

            durch Briefwahl teilnehmen.

 

5. Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines

5.1       Einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament erhält auf Antrag

5.1.1     in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

5.1.2     nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a)
wenn sie nachweisen, dass sie  ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024, oder die Einspruchstrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt haben,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

c) wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

5.2    Einen Wahlschein für die Kommunalwahl erhält auf Antrag

5.2.1        in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte

5.2.2     nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte

a)   wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig bis zum 24. Mai 2024 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen (§ 4 Absatz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes),

b)   wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme (24. Mai 2024) entstanden ist oder

c)   wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

5.3 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Zimmer 3, Einwohnermeldeamt, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. In dem Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten und sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl 8. Juni 2024, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstaben a) bis c) oder unter 5.2.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen bei der Europawahl stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderung können sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wer den Antrag für einen anderen bei den Kommunalwahlen stellt, ausgenommen, sie oder er ist als Hilfsperson eines Wahlberechtigten mit Behinderungen tätig, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

6.       Briefwahl

6.1   - für die Wahl zum Europäischen Parlament:

            Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

-        einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,

-        einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Europawahl,

-        einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

-        ein Merkblatt für die Briefwahl

6.2       - für die Kommunalwahlen:

      Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

-        einen amtlichen hellblauen Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat (wenn im Wahlschein angegeben),

-        -einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag (wenn im Wahlschein angegeben),

-        einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck Kommunalwahlen,

-        einen amtlichen grünen Wahlbriefumschlag, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,

-        die Hinweise (Merkblatt) für Briefwähler     

6.3   Holt die oder der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann sie oder er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.4   Wer durch Briefwahl wählt:

1.    kennzeichnet persönlich den/die jeweiligen Stimmzettel,

2.    legt ihn/sie für die Europawahl in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und für die Gemeinderatswahl in den amtlichen gelben Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,

3.    unterzeichnet die entsprechenden Versicherungen an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung,

4.    steckt die verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschläge und die betreffenden Wahlscheine in die amtlichen Wahlbriefumschläge

Europawahl: roter Wahlbriefumschlag

Kommunalwahlen: grüner Wahlbriefumschlag,

5.    verschließt die Wahlbriefumschläge,

6.    übersendet die Wahlbriefe rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeinde; der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bedient sich die Wählerin bzw. der Wähler einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherungen an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin bzw. des Wählers gekennzeichnet hat. Nähere Hinweise zur Briefwahl sind den Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwahlunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.

 

7.       Besonderer Hinweis

Für Beantragung von Wahlscheinen auf elektronischem Übermittlungsweg wird ein entsprechender Link auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de/buergerservice) eingerichtet.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Wahl zum Europäischen Parlament und die Kommunalwahlen am gleichen Tage stattfinden, die/der Wähler/in, die bei den Kommunalwahlen und bei der Wahl zum Europäischen Parlament durch Briefwahl wählen, zwei Wahlbriefe, in die der verschlossene Stimmzettelumschlag eingelegt wird, absenden müssen, und zwar so rechtzeitig, dass die Wahlbriefe an der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle, bis spätestens am 9. Juni 2024, 18:00 Uhr, eingehen.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Wahlbriefen angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

8.       Informationen zum Datenschutz

           Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

1.      a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

            b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

            c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

            d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung .

2.      Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.

3.        Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:

      Ferris Datenschutz Consulting UG (haftungsbeschränkt)
Heinrich-Schmidt-Str. 1
04347 Leipzig

4.       Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Europawahl der Kreiswahlleiter

                  Landratsamt Görlitz
       Kreiswahlleiter
       Bahnhofstraße 24
       02826 Görlitz,

            für die Kommunalwahlen das Landratsamt Görlitz

                  Landratsamt Görlitz
       Rechts- und Kommunalamt
       Bahnhofstraße 24
       02826 Görlitz

         als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5.       Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung, § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung

  • der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet,
  • die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder
  • sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6.         Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  •   Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
  •   Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
  •   Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
  •   Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

          Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 20 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 2, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 3 und 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).

7.       Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift:

                  Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte,
       Postfach 11 01 32,
       01330 Dresden;

                  E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

richten.

Leutersdorf, den 15. März 2024

Scholze
Bürgermeister

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