Willkommen in Leutersdorf

Bekanntmachung
der Wahl zum Bürgermeister am 12. Juni 2022 und
für einen etwaigen zweiten Wahlgang am 3. Juli 2022
in der Gemeinde Leutersdorf

 

I. Zu wählen ist

Am 12. Juni 2022 findet in der Gemeinde Leutersdorf die Wahl zum Bürgermeister statt. Als Termin für einen etwaigen zweiten Wahlgang wurde der 3. Juli 2022 festgelegt.

Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Sind Unterstützungsunterschriften erforderlich, so beträgt die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften 40 je Wahlvorschlag. Die Stelle ist ehrenamtlich.

 

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl

  • Ÿfrühestens am Tag nach der Bekanntmachung und
  • Ÿspätestens am 7. April 2022, bis 18:00 Uhr,

beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Leutersdorf, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf schriftlich einzureichen.

(2) Wahlvorschläge können von Parteien, von Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.

(3) Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für einen etwaigen zweiten Wahlgang, sofern sie nicht nach § 44 a Abs. 2 Nr. 1 Kommunalwahlgesetz (KomWG) bis zum 17. Juni 2022, 18:00 Uhr, zurückgenommen werden oder bis zum 17. Juni 2022, 18:00 Uhr, nach § 44 a Abs. 2 Nr. 2 KomWG geändert werden.

 

III. Inhalt und Form der Wahlvorschläge, beizufügende Unterlagen

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 Kommunalwahlordnung (KomWO) eingereicht werden. Er muss enthalten:

  1. als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers für die Bürgermeisterwahl muss dessen Familiennamen als Bezeichnung enthalten.
  2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers, bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,
  3. Wahlgebiet und Wahlkreis, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist.

(2) Als Beruf des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde.

(3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

  1. eine Erklärung jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6 a Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes) und dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
  2. eine Erklärung des Bewerbers zum Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 41 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes, auch in Verbindung mit § 56 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes) nach dem Muster der Anlage 18
  3. beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6 c Absatz 7 des Kommunalwahlgesetzes anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 und die Versicherung an Eides statt soll nach dem Muster der Anlage 20, auch unmittelbar auf der Niederschrift, gefertigt werden,
  4. beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung, soweit die nicht gemäß § 6 Absatz 3 des Parteiengesetzes beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist,
  5. beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21

(4) Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen.

(5) Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen zu unterzeichnen, die an der Versammlung nach § 6 c Absatz 2 teilgenommen haben.

(6) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.

(7) Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6 a Absatz 4 für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger.

(8) Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über Bewerberaufstellungen und Zustimmungserklärungen sind in der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf, während der üblichen Öffnungszeiten erhältlich.

(9) Für die Einreichung des Wahlvorschlags einschließlich aller Anlagen ist die elektronische Form ausgeschlossen.

 

IV. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften

(1) Jeder Wahlvorschlag muss in Gemeinden mit mehr als 2.000 und bis zu 5.000 Einwohnern von 40, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages, Wahlberechtigten der Gemeinde, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften).

Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift, nach Einreichung des Wahlvorschlags, während der üblichen Öffnungszeiten, bei der Gemeindeverwaltung (Zimmer 3, Einwohnermeldeamt), Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf bis zum Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge zu leisten.

Am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (7. April 2022) ist die Unterzeichnung bis 18:00 Uhr möglich.

Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen auszuweisen. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am siebten Tag vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

(2) Der Wahlvorschlag einer Partei, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

  1. im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
  2. seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf vertreten ist,

bedarf abweichend von Absatz 1 keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

Darüber hinaus benötigt auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält.

(3) Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

(4) Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten.

(5) Der Wahlberechtigte kann eine von ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Leutersdorf, den 3. Dezember 2021

Scholze
Bürgermeister

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