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Gemeinde Leutersdorf
Öffentliche Bekanntmachung
Klarstellungssatzung "Gutwiese"
Der Gemeinderat Leutersdorf hat am 11.08.2025 die Klarstellungssatzung „Gutwiese“ beschlossen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht und tritt damit in Kraft.
Jedermann kann die Satzung und ihre Begründung in der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf, während der Sprechzeiten:
Dienstag | 9:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr |
Donnerstag | 9:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme unter Telefonnummer 03586 / 3307-0 vereinbart werden.
Übersichtskarten:
(Der räumliche Geltungsbereich ist nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung der Klarstellungssatzung.)
Übersichtskarte Flurstückskarte
Hinweise:
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Weiterhin wird darauf verwiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Das gilt nicht wenn:
1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat
4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Leutersdorf, den 15.08.2025
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin