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Öffentliche Bekanntmachung
Gemeinde Leutersdorf
Zweite Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Leutersdorf
Präambel
Aufgrund von § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) sowie des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) hat der Gemeinderat Leutersdorf am 16.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Gebührensatzung zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Leutersdorf, beschlossen am 14.06.2021 durch den Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf, wird wie folgt geändert:
Die in § 4 genannten Sätze ändern sich für die Betreuungsarten der Kinderkrippe wie folgt:
Kinderkrippe / Monat / Familie:
|
bis 9 Std. / EUR |
bis 6 Std. / EUR |
bis 4,5 Std. / EUR |
1. Kind (100%) |
230,00 |
153,33 |
115,00 |
2. Kind (70%) |
161,00 |
107,33 |
80,50 |
3. Kind (30%) |
69,00 |
46,00 |
34,50 |
4. Kind (10%) |
23,00 |
15,33 |
11,50 |
Kinderkrippe / Monat / Alleinerziehend:
|
bis 9 Std. / EUR |
bis 6 Std. / EUR |
bis 4,5 Std. / EUR |
1. Kind (95%) |
218,50 |
145,67 |
109,25 |
2. Kind (65%) |
149,50 |
99,67 |
74,75 |
3. Kind (25%) |
57,50 |
38,33 |
28,75 |
4. Kind (5%) |
11,50 |
7,67 |
5,75 |
Gästebetreuung / Tag:
|
bis 9 Std. / EUR |
bis 6 Std. / EUR |
bis 4,5 Std. / EUR |
Krippe |
75,00 |
50,00 |
37,50 |
Mehrbetreuung über die vertraglich vereinbarte tägliche Betreuungszeit hinaus und innerhalb der festgelegten Öffnungszeit:
Krippe |
7,50 € |
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.
Leutersdorf, den 17.06.2025
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs GemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Leutersdorf, den 17.06.2025
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin