- Zugriffe: 30
Polizeiverordnung der Gemeinde Leutersdorf gegen umweltschädliches
Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen
Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern
Die Gemeinde Leutersdorf erlässt auf Grund von §§ 32 Abs. 1, 35, 37 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 und § 39 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) in der jeweils geltenden Fassung nach Beschluss des Gemeinderates vom 19.05.2025 folgende Polizeiverordnung:
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
Die Polizeiverordnung gilt für öffentliche Straßen und für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sowie für deren Einrichtungen in dem Gebiet der Gemeinde Leutersdorf. Sie gilt auch, wenn die Störung von Privatgrundstücken ausgeht.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Tunnel, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Treppen, Passagen, Marktplätze, öffentliche Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben.
(2) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen sowie allgemein zugängliche Kinderspielplätze und allgemein zugängliche Sportplätze.
(3) Einrichtungen von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind alle Gegenstände, die zu ihrer zweckdienlichen Benutzung, auch vorübergehend, aufgestellt oder angebracht sind, insbesondere Bänke, Stühle, Tische, Abfallbehälter, Spielgeräte, Wartehäuschen, Beleuchtungsmasten, Bauzäune, Sperrketten und Pfosten sowie Brunnen und Wasserbecken.
(4) Menschenansammlungen sind alle für jedermann zugängliche, zielgerichtete, nicht sofort überschaubare Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf diesen gleichgestellten Plätzen zum Zweck des Vergnügens, des Kunstgenusses, des Warenumschlags oder zu ähnlichen Zwecken, insbesondere Volksfeste, Straßenfeste, Konzerte und Märkte. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes und des Gesetzes über Versammlungen und Aufzügen im Freistaat Sachsen (SächsVersG) bleiben von Satz 1 unberührt.
Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten
§ 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1) Das Anbringen von Plakaten oder Folien (Plakatieren), die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen, die von öffentlichen Straßen oder öffentlichen Grün- oder Erholungsanlagen aus sichtbar sind, verboten. Verboten sind auch das Veranlassen oder Dulden einer Plakatierung durch den Veranstalter, Auftraggeber oder eine sonstige Person, die auf den Plakaten oder Darstellungen als Verantwortlicher benannt wird. Eine Duldung liegt auch vor, wenn das Plakatieren durch den Dritten von den Verantwortlichen des Satzes 2 nicht durch zumutbare Vorkehrungen verhindert wird. Dem Plakatieren stehen das Bemalen und Beschriften von Flächen sowie das Anbringen von Aufklebern gleich.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z. B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) und für das Beschriften und Bemalen auf dafür zugelassenen Flächen.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere eine Veranstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.
(4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, der Sächsischen Bauordnung, des Sächsischen Straßengesetzes, der Straßenverkehrsordnung und die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 4 Gefahren durch Tiere
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet und Sachen nicht beschädigt werden.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Hunde sind auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind, zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen stets von einer geeigneten Person an der Leine zu führen. Zum Führen eines Tieres ist jede Person geeignet, der das Tier, insbesondere auf Zuruf gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. Hunde müssen in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Jagdhunde im weidgerechten Einsatz, Diensthunde im polizeilichen Einsatz und Blindenführhunde.
(5) § 28 Straßenverkehrsordnung, § 121 Ordnungswidrigkeitengesetz und die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 5 Verunreinigung durch Tiere
(1) Halter und Führer von Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass das Tier die Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Tierkot ist vom Tierführer sofort zu beseitigen.
(2) Die Vorschriften des Sächsischen Straßengesetzes, der Straßenverkehrsordnung sowie die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen
§ 6 Schutz der Nachtruhe
(1) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung von der Nachtruhe störenden Arbeiten oder sonstigen Handlungen erfordern. Soweit hierfür nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.
(3) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 7 Haus- und Gartenarbeiten
(1) Private Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nicht in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr durchgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten zählen insbesondere:
· die Pflege des Rasens,
· das Sammeln und Bearbeiten von Gartenabfällen,
· das Bearbeiten des Bodens,
· das Hämmern,
· das Sägen
· das Bohren
· das Holzspalten
· das Ausklopfen von Teppichen, Betten und Matratzen
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV-), bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 8 Benutzung von Beschallungsanlagen,
Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumenten u. ä.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 9 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern
(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.
(3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen
§ 10 Abbrennen offener Feuer
(1) Das Abbrennen von offenem Feuer ist ohne die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde verboten.
(2) Außerhalb von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen bedarf der Betrieb von Koch-, Grill- und Wärmefeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z. B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten keiner Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Die Feuer sind so abzubrennen, dass keine Belästigung anderer durch Rauch oder Gerüche entsteht.
(3) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen, insbesondere bei extremer Trockenheit, der unmittelbaren Nähe eines Waldes oder der unmittelbaren Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen.
(4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen nach Naturschutzrecht bleiben von dieser Regelung unberührt.
Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern
§ 11 Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten erscheint.
Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen
§ 12 Zulassung von Ausnahmen und Erlaubnisse
(1) Entsteht für den Betroffenen durch ein Verbot oder eine Beschränkung eine unzumutbare Härte, kann die Ortspolizeibehörde weitergehende Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen einer Ausnahmeregelung entgegenstehen.
(2) Auf diese Polizeiverordnung gestützte Ausnahmeregelungen und Erlaubnisse können mit Nebenbestimmungen (Auflage, Befristung, Bedingung) versehen werden.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2020 (SächsGVBl. S 358, 389) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 unbefugt plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet, bemalt oder beklebt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 als Veranstalter, Auftraggeber oder als sonstige Person, die auf den Plakaten oder Darstellungen als Verantwortlicher benannt wird, dass unbefugte Plakatieren durch Dritte veranlasst oder duldet
3. entgegen § 4 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen oder Tiere belästigt oder gefährdet oder Sachen beschädigt werden,
4. entgegen § 4 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
5. entgegen § 4 Abs. 3 einen Hund nicht angeleint oder in größeren Menschenansammlungen ohne Maulkorb führt,
6. entgegen § 5 als Tierführer die durch das Tier verursachte Verunreinigung nicht unverzüglich entfernt,
7. entgegen § 6 Abs. 1 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 2 die Nachtruhe anderer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mehr als unvermeidbar stört,
8. entgegen § 7 Abs. 1 Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr durchführt,
9. entgegen § 8 durch den Betrieb und die Nutzung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten oder anderen mechanischen oder elektroakustischen Geräten zur Lauterzeugung, andere unzumutbar belästigt,
10. entgegen § 9 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr Wertstoffcontainer nutzt,
11. entgegen § 9 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben Wertstoffcontainer stellt,
12. entgegen § 9 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt,
13. entgegen § 10 Abs. 1 ein Feuer ohne polizeibehördliche Erlaubnis abbrennt,
14. entgegen § 10 Abs. 3 trotz eines angeordneten Verbotes oder unter Verstoß gegen eine einer Nebenbestimmung verbunden Erlaubnis Feuer abbrennt,
15. entgegen § 11 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
16. entgegen § 11 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 11 Abs. 2 anbringt.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 12 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Polizeiverordnung tritt am 28.06.2025 in Kraft.
Leutersdorf, den 17.06.2025
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin
Verfahrensvermerke:
Der Gemeinderat hat diese Polizeiverordnung am 19.05.2025 beschlossen. Sie wurde nach der örtlichen Bekanntmachungssatzung am 27.06.2025 durch Abdruck im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Leutersdorf öffentlich bekannt gemacht. Sie ist damit am 28.06.2025 in Kraft getreten (§ 37 Abs. 2 Nr. 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes). Sie wurde dem Landratsamt mit Bericht vom 13.05.2025 vorgelegt (§ 38 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes).