Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Wohnstandort Wefa Spitzkunnersdorf“
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Gemeinde Leutersdorf
Öffentliche Bekanntmachung
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf des Bebauungsplanes
„Wohnstandort Wefa Spitzkunnersdorf“
in der Gemeinde Leutersdorf für Teile der Flurstücke 678/5, 678/6 und 670/7 der Gemarkung Spitzkunnersdorf im Bereich des Lagerplatzes der Firma Baustoff Rätze GmbH
Fassung vom 27. Februar 2025
Der Gemeinderat Leutersdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 5. August 2024 mit Beschluss 55/08/24 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Wohnstandort Wefa Spitzkunnersdorf“ gefasst.
Der Vorentwurf in der Fassung vom 27. Februar 2025 wurde durch den Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 14. April 2025 mit Beschluss Nr. 21/04/25 gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für die Dauer eines Monats beschlossen.
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Wohnstandort Wefa Spitzkunnersdorf“, bestehend aus:
- Planzeichnung Teil A mit Begründung in der Planfassung vom 27. Februar 2025
über den Auslegungszeitraum vom 5. Mai 2025 bis 8. Juni 2025 im Gemeindeamt Leutersdorf, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf, zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten öffentlich ausgelegt wird.
Dienstzeiten Gemeindeverwaltung:
Dienstag 9:00 -11:30 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr sowie
Donnerstag 9:00 -11:30 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB im oben genannten Zeitraum im Internet unter https://www.leutersdorf.de und im Landesportal Sachsen unter https://mitdenken.sachsen.de/1052704 einsehbar.
Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Einsicht nehmen und Auskünfte über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung erhalten. Bedenken und Anregungen können schriftlich oder zur Niederschrift im Gemeindeamt Leutersdorf oder über das Landesportal während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.
Ein Antrag im Sinne von § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gemeinde Leutersdorf, 15. April 2025
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin
Anhang: Lage und Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Anlagen
- Bekanntmachung Vorentwurf
- Planzeichnung Teil A
- Begründung Vorentwurf
- Abgenzung Geltungsbereich
- Lage Plangebiet