Der Gemeinderat Leutersdorf hat am 17.04.2023 die Außenbereichssatzung „Folge“ beschlossen.

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht und tritt damit in Kraft. Jedermann kann die Satzung und ihre Begründung in der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf, während der Sprechzeiten:

Dienstag 9:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr
Donnerstag 9:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Freitag 9:00 – 11:30 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme unter Telefonnummer 03586 / 3307-0 vereinbart werden.

Übersichtskarten: (Der räumliche Geltungsbereich ist nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung der Außenbereichssatzung.)

 

 

Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB

Unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Hinweis nach § 44 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis auf § 4 SächsGemO

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zur Zeit gültigen Fassung Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen sind. Das gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Leutersdorf, den 26.05.2023

Scholze
Bürgermeister

 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Diese sind essenziell für den Betrieb der Seite erforderlich. Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. .