Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und

die Erteilung von Wahlscheinen

für die Bürgermeister- und Landratswahl

in der Gemeinde Leutersdorf

am Sonntag, dem 12. Juni 2022 und

den eventuell erforderlichen zweiten Wahlgang

am Sonntag, dem 3. Juli 2022

 

1. Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Gemeinde Leutersdorf wird in der Zeit vom 23.05.2022 bis zum 27.05.2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Dienstag, der 24.05.2022:         von 9:00 bis 11:30 und 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag, der 27.05.2022:             von 9:00 bis 11:30 Uhr

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Eine Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis ist im Zimmer 3 (Einwohnermeldeamt) der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Sachsenstraße 9, möglich.

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht und der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten Wahlgang wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt, eine nochmalige Auslegung findet nicht statt.

 

2. Einsprüche gegen die Richtigkeit / Beantragung der Berichtigung des Wählerverzeichnisses

Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der unter Punkt 1 genannten Frist, spätestens am Freitag, dem 27.05.2022 bis 11:30 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Zimmer 3, Einwohnermeldeamt, Sachsenstraße 9, 02794 Leutersdorf, einen Antrag auf Berichtigung stellen.

Der Antrag ist schriftlich an die Gemeindeverwaltung Leutersdorf; Einwohnermeldeamt; Sachsenstraße 9; 02794 Leutersdorf oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen.

 

3. Wahlbenachrichtigungen

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 22.05.2022 eine Wahlbenachrichtigung.

Sie gilt auch für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten Wahlgang, neue Wahlbenachrichtigungen werden grundsätzlich nicht versandt.

Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.

In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet und werden in der Wahlbekanntmachung mit veröffentlicht.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

 

4. Beantragung von Wahlscheinen

 Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl

  1. durch durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder
  2. durch Briefwahl

teilnehmen.

 

5. Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, wenn

a) er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses bis zum 27.05.2022 zu beantragen (§ 4 Absatz 2 und 3 des                Kommunalwahlgesetzes),

b) sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme, 27.05.2022, entstanden ist oder

c) sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

 Für diejenigen Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, werden von Amts wegen für den zweiten Wahlgang wiederum Wahlscheine ausgestellt.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, dem 10.06.2022, 16:00 Uhr und für einen etwaigen zweiten Wahlgang bis zum Freitag, dem 01.07.2022, 16:00 Uhr, mündlich aber nicht fernmündlich (telefonisch), schriftlich oder elektronisch in dokumentierbarer Form, bei der Gemeindeverwaltung Leutersdorf; Zimmer 3; Einwohnermeldeamt; Sachsenstraße 9; 02794 Leutersdorf beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. In dem Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben.

Im Falle einer plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, bis 15:00 Uhr, bei der Gemeinde unter vorstehender Anschrift gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor dem Wahltag bzw. vor dem Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorstehend unter Nr. 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, außer er ist als Hilfsperson für einen Wahlberechtigten mit Behinderungen tätig, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

6. Briefwahl

a) Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel je Wahl,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,
  • einen amtlichen Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift der Gemeinde, die Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, die Wahlscheinnummer und der Wahlbezirk angegeben sind und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

           
Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, ist ihm Gelegenheit zu geben, dass er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben kann.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der verschlossene amtliche Wahlbrief mit den Stimmzetteln im Stimmzettelumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle gesandt werden, dass die Unterlagen dort spätestens am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs bis 18:00 Uhr eingehen.

Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

Der Wahlbrief wird durch das Postunternehmen “Deutsche Post AG” ohne besondere Versendungsform innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich für den Wähler befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.


b) Wer durch Briefwahl wählt

- kennzeichnet persönlich den jeweiligen Stimmzettel,

- legt ihn in den amtlichen gelben Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,

- unterzeichnet die Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung,

- steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Wahlschein in den amtlichen grünen Wahlbrief-  umschlag und

- sendet den Wahlbrief an die aufgedruckte Adresse.

Bedient sich der Wähler einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.

 

7. Besonderer Hinweis

Für die Beantragung von Wahlscheinen auf elektronischem Übermittlungsweg wird ein entsprechender Link auf der Homepage der Gemeinde Leutersdorf (www.leutersdorf.de) eingerichtet.

 

8. Informationen zum Datenschutz


Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

 

8.1

a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m. § 4 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Kommunalwahlordnung.

b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24  bis 29 der Europawahlordnung sowie i. V. m. § 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Kommunalwahlordnung.

c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3 § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung sowie i. V. m. § 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Kommunalwahlordnung.

d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Kommunalwahlordnung.

8.2   Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.

8.3   Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind, Schwarte Consulting, Eilenburger Str. 32, 04317 Leipzig.

8.4   Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Kommunalwahlen das Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz, als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

8.5   Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 62 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung

  • die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder
  • sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

8.6   Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  • Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 Absatz 3 und 4 der Kommunalwahlordnung i. V .m. § 9 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 8.5).

8.7   Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten

(Postanschrift:

Sächsischer Datenschutzbeauftragter,
Postfach 12 00 16,
01001 Dresden;               
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)

richten.

       

Leutersdorf, den 13. April 2022

 

Scholze
Bürgermeister