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Gemeinde Leutersdorf
Öffentliche Bekanntmachung
Nutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Leutersdorf für das „Haus am Großen Stein“
Auf Grundlage von § 4 und § 73 SächsGemO in Verbindung mit § 2 SächsKAG beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf in seiner Sitzung am 10. März 2025 folgende Nutzungs- und Gebührensatzung für das „Haus am Großen Stein“, Leutersdorfer Straße 1 a in 02794 Leutersdorf OT Spitzkunnersdorf.
§ 1 Allgemeines
Das „Haus am Großen Stein“, Leutersdorfer Straße 1 a, 02794 Leutersdorf OT Spitzkunnersdorf mit seiner Gesamtanlage dient als öffentliche Einrichtung der Gemeinde Leutersdorf dem öffentlichen gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen, sportlichen und gewerblichen Dorfleben im Ort. Die Einrichtung steht für eine multifunktionale Nutzung für Veranstaltungen zu diesem Zweck nachrangig zur Eigennutzung durch die Gemeinde zur Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Nutzung. Für die Nutzung gelten die Regeln und Bestimmungen gemäß der Nutzungsordnung als Anlage I.
§ 2 Gebührentatbestand
Die Gemeinde Leutersdorf ist Eigentümer des als Dorfgemeinschaftshaus zu nutzenden Gebäudes „Haus am Großen Stein“, Leutersdorfer Straße 1 a, 02794 Leutersdorf OT Spitzkunnersdorf. Für die Nutzung erhebt die Gemeinde Leutersdorf Gebühren.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Nutzer des „Haus am Großen Stein“. Bei Nutzergruppen schuldet der Gruppenleiter die gesamten Gebühren als Gesamtschuldner.
§ 4 Gebührenhöhe
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Berechnung in der Anlage II. Die Gebühr fällt jeweils pro Nutzungstag an.
§ 5 Fälligkeit der Gebühren
Die Gemeinde Leutersdorf oder der von ihr mit der Verwaltung Betraute schließt mit dem Nutzer eine Nutzungsvereinbarung. Die Gebühren sind an die Gemeindeverwaltung Leutersdorf zu entrichten. Die Nutzungsgebühr setzt sich zu 20 % für die Buchung und zu 80 % für das zur Verfügung stellen zusammen. Die Nutzungsgebühr ist zur Bestätigung des Termins in Höhe der 20 % fällig. Der Anteil der Nutzungsgebühr in Höhe von 80 % für das Zurverfügungstellen, ist mindestens vier Wochen vor dem Nutzungstermin zu entrichten. Eine Rückerstattung ist, bei durch den Nutzer verschuldetem Nichtstattfinden, ausgeschlossen.
Die Kaution ist bei Übergabe zu hinterlegen.
§ 6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Leutersdorf, den 10. März 2025
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin
Anlage I
Nutzungsordnung der Gemeinde Leutersdorf für das „Haus am Großen Stein“
Auf Grundlage von § 28 und § 73 SächsGemO beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf in seiner Sitzung am 10. März 2025 folgende Nutzungsordnung für das „Haus am Großen Stein“, Leutersdorfer Straße 1 a in 02794 Leutersdorf OT Spitzkunnersdorf.
§ 1 Allgemein
Die Gemeinde Leutersdorf stellt die Räumlichkeiten im Dorfgemeinschaftshaus „Haus am Großen Stein“ Dritten unter Einhaltung folgender Regelungen gegen ein zu entrichtendes Entgelt zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
Die multifunktionale Nutzung des „Haus am Großen Stein“ steht unter der Priorität der Wahrung des öffentlichen Interesses zur Förderung des aktiven örtlichen Lebens und der Ortsgemeinschaft.
Es ist ein Aushängeschild für die Gemeinde Leutersdorf. Die Nutzung des „Haus am Großen Stein“ stellt ein zusätzliches Angebot nachrangig zu wirtschaftlichen Angeboten im Ort dar.
§ 2 Gegenstand und Zweck der Nutzung
Zur Verfügung gestellt werden die Räumlichkeiten sowie zu vereinbarende vorhandene Ausstattung. Zweck der Nutzung sind Veranstaltungen wie Vereinsfeiern, Tagungen, Seminare, Vorträge, Versammlungen, Ausstellungen, Kongresse, Konzerte sowie Betriebs- und Familienfeiern und dergleichen.
§ 3 Nutzungsberechtigte / Nutzungsausschluss
Die Gemeinde hat ein vorrangiges Nutzungsrecht für kommunale Zwecke. Eine Untervermietung durch einen Nutzer an Dritte ist ausgeschlossen. Die Nutzung der Räumlichkeiten für parteipolitische Veranstaltungen und Wahlkampf ist ausgeschlossen.
§ 4 Genehmigungen / Einhaltung von Vorschriften
Der Nutzer ist verpflichtet, gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse, erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen und die Anmeldepflichten für die Veranstaltungen wahrzunehmen. Er hat für Ordnung und Sicherheit und für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung vor, während und nach der Veranstaltung Sorge zu tragen.
§ 5 Nutzungszeiten
Die Nutzungszeiten sind mit der Gemeinde Leutersdorf abzustimmen und im jeweiligen Nutzungsvertrag zu vereinbaren. Lärmvorschriften und gesetzliche Vorgaben sind einzuhalten.
§ 6 Gebühr
Für die Nutzung des „Haus am Großen Stein“ wird eine Gebühr erhoben. Diese richtet sich in der Höhe nach dem Umfang (Räumlichkeiten / Ausstattung) und der Dauer der Nutzung. Die Grundlage ist Anlage II zu entnehmen. Die Nutzungsgebühr setzt sich zu 20 % für die Buchung und zu 80 % für das zur Verfügung stellen zusammen. Die Nutzungsgebühr ist zur Bestätigung des Termins in Höhe der 20 % fällig. Der Anteil der Nutzungsgebühr in Höhe von 80 % für das Zurverfügungstellen, ist mindestens vier Wochen vor dem Nutzungstermin zu entrichten. Eine Rückerstattung ist, bei durch den Nutzer verschuldetem Nichtstattfinden, ausgeschlossen.
Die Kaution ist bei Übergabe zu hinterlegen.
§ 7 Haftung
Der Nutzer haftet für alle Personen- und Sachschäden welche durch ihn oder in seinem Auftrag handelnde Personen sowie Teilnehmer der Veranstaltung entstehen sowie für Schäden durch fahrlässigen oder unsachgemäßen Gebrauch. Die Gemeinde Leutersdorf ist berechtigt so entstandene Schäden auf Kosten des Nutzers beseitigen zu lassen.
Die Gemeinde Leutersdorf haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Gemeinde Leutersdorf haftet nicht für vom Nutzer eingebrachte Gegenstände (wie beispielsweise Wertsachen, Geräte, Technik, Garderobe).
§ 8 Rücktritt
Die Gemeinde Leutersdorf hat das Recht bei Verstößen gegen diese Nutzungsordnung oder -vereinbarung, deren Bestandteile, gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten fristlos zu kündigen, die Veranstaltung zu beenden und gegebenenfalls Hausverbot auszusprechen.
§ 9 Nutzungsregeln
Die Räumlichkeiten werden in gereinigtem, bau- und einrichtungstechnisch einwandfreiem Zustand und mit in Anspruch genommener Ausstattung zur Verfügung gestellt.
Die Nutzung der Räumlichkeiten erfolgt auf eigene Verantwortung des Nutzers.
Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur für den bestimmten Nutzungszweck erfolgen. Die Überlassung an Dritte ist untersagt.
Der Nutzer ist verpflichtet, Räumlichkeiten, Ausstattung und Außenbereiche pfleglich zu behandeln und sie im ursprünglichen Zustand und unbeschädigt zurückzugeben.
Entstandene Schäden sind unverzüglich und selbständig vom Nutzer bei der Gemeinde Leutersdorf anzuzeigen.
Die genutzten Räumlichkeiten und Ausstattungen sind sauber und ordentlich nach der Veranstaltung durch den Nutzer zu übergeben. Angefallener Müll ist ordnungsgemäß durch den Nutzer selbst zu entsorgen.
Bei einer gegebenenfalls zusätzlich notwendigen Reinigung wird diese durch die Gemeinde Leutersdorf veranlasst und dem Nutzer in Rechnung gestellt.
In den Räumlichkeiten im „Haus am Großen Stein“ gilt absolutes Rauchverbot. Zudem ist die Benutzung von Tischfeuerwerk und ähnlichem sowie offenes Feuer untersagt.
Auch während durchgeführter Veranstaltungen ist Weisungen der Gemeindeverwaltung nachzukommen. Der Zutritt zu den Räumlichkeiten ist der Gemeinde Leutersdorf jeder Zeit zu gewährleisten.
§ 10 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung der Gemeinde Leutersdorf für das „Haus am Großen Stein“ tritt mit der Gebührensatzung für das „Haus am Großen Stein“ vom 10. März 2025 gemeinsam einen Tag nach deren Bekanntmachung in Kraft.
Leutersdorf, den 10. März 2025
Bianka Smykalla
Bürgermeisterin
Anlage II
Gebührenfestlegung der Gemeinde Leutersdorf für das „Haus am Großen Stein“
Gesamtberechnung
Abschreibung anteilig |
520,52 € |
Betriebskosten anteilig |
118,09 € |
Reinigung anteilig |
115,38 € |
gesamt |
753,99 € |
Gebühren
Grundgebühr (inklusive anteilig Betriebskosten und Reinigung) | |
Nutzungsgebühr | 750,00 € |
ermäßigt / frei *I | |
kommerzielle Nutzung ortsansässige nicht gewerbliche Zusammenschlüsse (ngZ) (75 %) | 562,50 € |
besonders geförderte Nutzung ngZ mit „Einnahmen“ in geringem Umfang (25 %) | 187,50 € |
besonders geförderte Nutzung ngZ ohne Einnahmen | 0,00 € |
kommunale Nutzung durch die Gemeinde Leutersdorf (einschließl. ihrer Einrichtungen) | 0,00 € |
weitere zubuchbare Ausstattung | |
Trennwände | |
Technik | |
Kaution (für Vollzahler und kommerzielle Nutzung) | 500,00 € |
*I Vereinsnutzung
Der Proben- und Übungsbetrieb der örtlichen Vereine werden durch ermäßigte Gebühren besonders gefördert. Dazu gehören auch Vorträge und Zusammenkünfte von Vereinen im Rahmen der üblichen und ursprünglichen Vereinstätigkeit entsprechend den Vereinszielen. Schulklassen und Kindergruppen von Einrichtungen des Ortes sowie Senioren sind örtlichen Vereinen gleichzustellen.
Bei Veranstaltungen ortsansässiger nicht gewerblicher Zusammenschlüsse, die in einer Form „Einnahmen“ erbringen, ist in Angemessenheit zu diesen, eine Gebühr in Höhe von 25 % anzusetzen. Veranstaltungen mit besonderem sozialem gemeinnützigem Zweck und Charakter können auch freigestellt werden.
Eine grundlegende Nachkalkulation der Kosten erfolgt vorerst erstmals nach Vorliegen der Abrechnungen zum ersten Betriebsjahr und nach den ersten zwei Betriebsjahren. Danach erfolgt gegebenenfalls eine Anpassung der Gebühren.