Willkommen in Leutersdorf

Gemeinde Leutersdorf

Bekanntmachung

der Gemeinde Leutersdorf über das Recht auf Einsicht in das

Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

1.   Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 3. Februar bis zum 7. Februar 2025 (20. – 16. Tag vor der Wahl) während der unten angegebenen, besonderen Öffnungszeiten an Werktagen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie bzw. er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Die Einsichtnahme ist im Zimmer 1.8 (Einwohnermeldeamt) der Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf, möglich. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Die besonderen Öffnungszeiten sind:

            Dienstag           von 9:00 bis 11:30 und 13:00 bis 17:30 Uhr

            Donnerstag       von 9:00 bis 11:30 und 13:00 bis 15:30 Uhr

            Freitag             von 9:00 bis 11:30 Uhr

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einer oder einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.

                                                                                                                       

2. Einsprüche gegen die Richtigkeit

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 3. Februar bis zum 7. Februar 2025, spätestens am 7. Februar 2025 bis 11:30 Uhr, innerhalb der unter Punkt 1 genannten Öffnungszeiten, bei der Gemeindebehörde

Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Zimmer 1.8, Einwohnermeldeamt,

Zittauer Platz 1, 02794 Leutersdorf

Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlbenachrichtigungen

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 2. Februar 2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wahl mit Wahlscheinen

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 156 Görlitz

·   durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlkreises

oder

·   durch Briefwahl

teilnehmen.

5. Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1.      in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

5.2       nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a)
wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das

Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 2. Februar 2025)

oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 7. Februar 2025) versäumt haben,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

5.3    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, oder dieser verloren wurde, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer einen Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.   Briefwahl

Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

·      einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

·      einen amtlichen Stimmzettelumschlag

·      einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

·      ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr voll endet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von Deutsche Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

7.       Informationen zum Datenschutz

Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

1.         a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 18 und 22 der Bundeswahlordnung.

            b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 17 Abs. 2 Bundeswahlgesetz, §§ 25 bis 27 Bundeswahlordnung.

            c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt oder eine Erklärung als bevollmächtigte Person abgegeben, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit §§ 27 und 28 Bundeswahlordnung.

            d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 28 Abs. 6 Bundeswahlordnung und ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 28 Abs. 8 Bundeswahlordnung.

2.         Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.

3.         Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde Leutersdorf. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:

      Ferris Datenschutz Consulting

      UG (haftungsbeschränkt)

                  Heinrich-Schmidt-Str. 1

                  04347 Leipzig

4.         Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten der Kreiswahlleiter:

                  Landratsamt Görlitz

                  Kreiswahlleiter

                  Bahnhofstraße 24

                  02826 Görlitz

            Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Bundesgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5.         Die Frist für die Speicherung der im Zusammenhang mit der Führung des Wählerverzeichnisses, der Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine und des Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Abs. 2 Bundeswahlordnung. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse und Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht

·                 der Bundeswahlleiter / die Bundeswahlleiterin mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet,

·                 sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6.         Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

·        Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)

·        Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)

·        Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)

·        Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

            Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 17 Absatz 1 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 21 Bundeswahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 22 Bundeswahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).

7.         Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

            (Postanschrift:

                  Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,

                  Graurheindorfer Str. 153,

                  53117 Bonn;

                  E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! )

richten.

Leutersdorf, den 17. Januar 2025

Bianka Smykalla
Bürgermeisterin

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