Gemeinde Leutersdorf

 

Hauptsatzung der Gemeinde Leutersdorf

Neufassung vom 20.09.2022

 Aufgrund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), hat der Gemeinderat der Gemeinde Leutersdorf am 19.09.2022 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen:

Erster Teil
Organe der Gemeinde

§ 1
Organe der Gemeinde

 

Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

 

Erster Abschnitt
Gemeinderat

§ 2
Rechtsstellung und Aufgaben des Gemeinderates

 Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Gemeinderat. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 3
Zusammensetzung des Gemeinderates

 

(1)  Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(2)  Nach dem Stand vom 31.12.2021 beträgt die Einwohnerzahl der Gemeinde 3.461 Einwohner. Die Zahl der Gemeinderäte wird gemäß § 29 Abs. 3 SächsGemO auf 14 festgesetzt.

§ 4
Beschließende Ausschüsse

(1)  Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

  1. der Verwaltungsausschuss,
  2. der Technische Ausschuss.

(2)  Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Dies gilt entsprechend für die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren nach § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsGemO.

(3)  Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Gemeinderates. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für:

  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen von mehr als 5.000,00 Euro, aber nicht mehr als 20.000,00 Euro im Einzelfall,
  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen von mehr als 5.000,00 Euro, aber nicht mehr als 20.000,00 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist,
  1. die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, von mehr als 5.000,00 Euro, aber nicht mehr als 20.000,00 Euro im

(4)  Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang vermindert um darin enthaltene abzugsfähige Vorsteuerbeträge bzw. ohne die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Als Zerlegung eines wirtschaftlichen Vorgangs zählt nicht die Vergabe eines Auftrags als Nachtrag. Als Auftragswert für die Vergabe eines Nachtrags gilt allein der Wert des Nachtrags. Über einen Nachtrag entscheidet das Gremium, das wertmäßig für die Vergabe des Nachtrags ohne Hinzurechnung des Auftragswerts des ursprünglichen Auftrags zuständig ist. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

§ 5
Beziehungen zwischen dem Gemeinderat und den beschließenden Ausschüssen

(1)  Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Gemeinderat mit den Stimmen eines Fünftels aller Mitglieder zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.

(2)  Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(3)  Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderates sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

(4)  Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderates herbeizuführen.

§ 6
Verwaltungsausschuss

(1)  Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

  1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,

  2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,

  3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz,

  4. soziale und kulturelle Angelegenheiten,

  5. Gesundheitsangelegenheiten,

  6. Marktangelegenheiten,

  7. Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide.

 

(2)  In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:

  1. die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen 7 bis 8 TVöD soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt.

  2. die Bewilligung von nicht im Haushalt einzeln ausgewiesenen Zuschüssen von mehr als 500,00 Euro bis zu 3.000,00 Euro,
  1. die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 10.000,00 Euro bis zu 30.000,00 Euro,
  1. die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 10.000,00 Euro netto bis zu 30.000,00 Euro netto,
  1. die Stundung von Forderungen von mehr als 6 Monaten bis zu 12 Monaten in unbeschränkter Höhe, von mehr als 24 Monaten und von mehr als 3.000,00 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 50.000,00 Euro,
  1. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 1.000,00 Euro, aber nicht mehr als 5.000,00 Euro beträgt,
  1. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Buchwert mehr als 1.000,00 Euro, aber nicht mehr als 5.000,00 Euro im Einzelfall beträgt,
  1. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 1.000,00 Euro, aber nicht mehr als 2.500,00 Euro im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,
  1. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert von mehr als 1.000,00 Euro, aber nicht mehr als 5.000,00 Euro im Einzelfall,
  1. alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 7 Abs. 1 der Technische Ausschuss zuständig ist.

§ 7
Technischer Ausschuss

 (1)   Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

  1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),

  2. Versorgung und Entsorgung,

  3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,

  4. Verkehrswesen,

  5. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,

  6. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,

  7. technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude,

  8. Sport-, Spiel-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,

  9. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über:

  1. die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über
  1. die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre,
  2. die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes,
  3. die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
  4. die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
  5. die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist,
  6. die Teilungsgenehmigungen,
  1. die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen,
  1. die Planung und Ausführung einer Baumaßnahme (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von über 10.000,00 Euro netto bis zu 30.000,00 Euro netto im Einzelfall,
  1. die Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 10.000,00 Euro netto bis zu 30.000,00 Euro netto einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) von mehr als 10.000,00 Euro netto bis zu 30.000,00 Euro netto, 
  1. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und von Teilungsgenehmigungen,
  1. die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (Städtebauordnung).

Zweiter Abschnitt
Bürgermeister

§ 8
Rechtsstellung des Bürgermeisters

 

(1)  Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.

(2)  Der Bürgermeister ist ehrenamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Mit dem Amtsantritt des nach dem 1. August 2022 gewählten Bürgermeisters, ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit.

§ 9
Aufgaben des Bürgermeisters

(1)  Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.

(2)  Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

  1. Bewirtschaftung der im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb des Haushaltsplanes festgesetzten Ansätze mit Ausnahme der
  1. Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von bis zu 10.000,00 Euro,
  1. Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von bis zu 10.000,00 Euro netto,
  1. Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von bis zu 10.000,00 Euro netto einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen,
  1. die Planung und Ausführung einer Baumaßnahme (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von bis zu 10.000,00 Euro netto im Einzelfall,
  1. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall,
  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist,
  1. die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall,
  1. die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 6 TVöD, von Aushilfen, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,
  1. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien,
  1. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu 500,00 Euro im Einzelfall,
  1. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu sechs Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu vierundzwanzig Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 Euro,
  1. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 1.000,00 Euro beträgt,
  1. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu 2.500,00 Euro im Einzelfall,
  1. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000,00 Euro im Einzelfall,
  1. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu 1.000,00 Euro im Einzelfall,
  1. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500,00 Euro nicht übersteigen,
  1. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 50,00 Euro.

(3)  Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.

(4)  Absatz 3 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden.

§ 10
Stellvertretung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.

§ 11
Die/Der Gleichstellungsbeauftragte

Der Gemeinderat bestellt eine Beauftragte/einen Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann. Die/der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig.

 

Zweiter Teil
Mitwirkung der Einwohner

§ 12
Einwohnerversammlung

Allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen. Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 13
Einwohnerantrag

Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 14
Bürgerbegehren

Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Gemeinde beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens fünf vom Hundert der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.

 

Vierter Teil
Sonstige Vorschrift

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung der Gemeinde Leutersdorf vom 13. Oktober 2014 mit allen Änderungen und Ergänzungen außer Kraft.

 

Leutersdorf, den 20.09.2022

Scholze
Bürgermeister

 

Hinweise:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  1. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  1. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist          
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Leutersdorf, den 20.09.2022

Scholze
Bürgermeister